Ist die Geschwindigkeit in der Nähe einer Schule von Montag bis Freitag mit dem Zusatz „Vorsicht Kinder“ verringert, gilt dies auch an Feiertagen (Ostermontag). Einschränkende Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung kommen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Betracht.
OLG Saarbrücken, Ss RS 13/2018 (28/18 OWi)