Nach § 33 OWiG wird die Verjährung unterbrochen, wenn eine Anhörung des Betroffenen angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Schreiben den Betroffenen wegen einer falschen Hausnummer nicht erreicht und an die Behörde zurückgeht, durch die übrigen Daten ist der Betroffene auch hinreichend individualisiert.
Anschließend stellte die Behörde das Ermittlungsverfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig ein, was zu einer erneuten Verjährungsunterbrechung führte. Dies erfolgt selbst dann, wenn die Annahme der Abwesenheit auf einem Irrtum der Behörde beruht, der vermeidbar gewesen wäre.
KG Berlin, 3 Ws (B) 152/20