Das Fahrzeug, das vorausfahrendend in die Waschstraße eingefahren war, ist nicht aus der Waschstraße ausgefahren, als die angebrachte Lichtzeichenanlage bereits auf Grün gesprungen war. Erst beim 2. Startversuch konnte das Fahrzeug abfahren. Mittlerweile hatte der Führer des nächsten Fahrzeugs eine Bremsung eingeleitet, es kam zu einer erheblichen Beschädigung.
Das vorausfahrende Fahrzeug haftet hier zu 30 %, da es nicht bei Grün losgefahren ist. Das Mitverschulden des Fahrzeugführers des Autos auf dem Förderband wurde mit 70 % bewertet, da es jedem Menschen bekannt ist, dass man auf so einem Förderband nicht abbremsen darf.
OLG Zweibrücken, 1 U 63/19
Hier wurden der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs und seine Haftpflichtversicherung verklagt. Es wurde davon ausgegangen, dass entsprechende Warnhinweise an der Waschanlage angebracht waren.