Wer ein Messgerät beschädigt oder entfernt, kann wegen störungsöstlicher Betriebe nach § 316b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verurteilt werden. Soweit stellt ein Messgerät einer Anlage im Sinne dieser Vorschrift dar und dient der öffentlichen Sicherheit. Es kommt nicht darauf an, dass das Messgerät fest mit dem Boden verbunden ist.
BGH, 3 StR 365/20