Auch für Radfahrer gilt das Sichtfahrgebot aus § 3 StVO. Bei Bauarbeiten wurde ein ca. 4 cm dickes Erdkabel mittels eines Baggers aus dem Boden gezogen und lag gut sichtbar quer über den Radweg. Warnungen waren an dieser Stelle nicht gegeben. Eine Radfahrerin stürzte und machte Schmerzensgeldansprüche geltend. Ihr wurden 50% zugesprochen. Die Baufirma hätte durch Schilder oder Mitarbeiter vor dem Kabel warnen müssen. Allerdings hätte die Klägerin auch bei Beachtung des Sichtfahrgebots noch reagieren können, so dass es zu der Haftungsquote kam. Das Kabel war gut sichtbar und kam aufgrund der erkennbaren Umstände (Bauarbeiten, vorher lag das Kabel parallel zum Radweg) auch nicht überraschend. Die Situation hätte von der Radfahrerin vielmehr eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert.
OLG Hamm, 7 U 89/20