Wird zur Verkehrsberuhigung an einer unfallträchtigen Kreuzung eine Bodenwelle errichtet, endet eine aus diesem Grund angeordnete streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung (ohne Angabe der Länge der Gültigkeit) dort, wo die Gefahr auch aus Sicht eines Ortsunkundigen vorüber ist, hier aus Fahrrichtung jeweils hinter der Bodenwelle und der gefährlichen Kreuzung, wenn keine weiteren Bodenwellen mehr gegeben oder ersichtlich sind.
OLG Hamm, I-7 U 104/19
Es war ein zivilrechtliches Verfahren, bei dem es um Schadensersatz nach einem Unfall ging. Hinter den Vorfahrtsverstoß an einem Stopp-Schild tritt die Betriebsgefahr des Unfallgegners vollständig zurück, es ergibt sich die volle Haftung desjenigen, der das Stopp-Schild nicht beachtet hat.