Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer zu den Kapitaleinkünften zählen. Sie sind nach § 20 I Nr. 7 EStG zu versteuern. Hier wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
BFH, VIII B 85/20