Ein Geschädigter kann nicht nur entgangenen Nettolohn, sondern auch den sich hieraus ergebenden Einkommensteuerschaden verlangen. Bei einem verheirateten Geschädigten kann sich dieser auch aus der Zusammenveranlagung ergeben. Die Maßgeblichkeit des konkreten Steuerschadens auch unter Berücksichtigung der tatsächlich gewählten Veranlagungsart ist wertneutral und kann sich positiv oder negativ auswirken. Es muss eine konkrete Berechnung erfolgen, fiktive Alternativrechnungen verbieten sich.
BGH, VI ZR 924/20