Kollidiert ein Motorradfahrer auf einer kurvigen Bundesstraße beim Überholen mit einer Fahrradfahrerin, die entgegen der angeordneten Pflicht zur Benutzung eines Radwegs auf der Straße fährt, trifft ihn eine Haftung aus Betriebsgefahr zu 75 %, die Radfahrerin wegen des Verstoßes gegen § 2 IV StVO eine Haftung von 25 %. Die Mithaftungsquote hängt hier davon ab, dass ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen wird. Dies wurde vom OLG durch die Nichtnutzung des Radweges (trotz entsprechender Anordnung) angenommen.
OLG München, 10 U 6514/20