Auch die Nutzung eines auf dem Oberschenkel abgelegten Handys kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Es ist ebenso wie beim Einklemmen zwischen Schulter und Ohr ein Halten gegeben. Dem Gericht genügt für ein Halten, dass das Gerät durch Muskeln in der Position fixiert wird. Ein auf dem Oberschenkel abgelegtes Handy würde während der Fahrt runterfallen, wenn es nicht ausbalanciert wird. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit dem Halten in einer Hand, die Konzentration des Fahrers ist abgelenkt.
Die Vorschrift des § 23 Abs.1a StVO beschränkt sich insoweit nicht nur auf ein Halten mit der Hand. Hier wurde also ein Bedienen angenommen, während das Telefon gehalten wird.
BayObLG, 201 ObOWi 1507/21
Hinweis: Es wurde nur die Wahlwiederholung gedrückt.