Der Angeklagte kehrte nach 7 Wochen aus Thailand zurück. Dort hatte er sich an den Linksverkehr gewöhnt. Nachdem er sich hier kurz ausgeruht hatte, befuhr er ca. 2-3 Minuten eine Landstraße auf der linken Seite. Es kam zu einem Zusammenstoß.
Da sich der Angeklagte lediglich keine Gedanken über den in Deutschland herrschenden Rechtsverkehr gemacht hatte und lediglich aufgrund der Gewöhnung nach 7 Wochen links fuhr, liegt keine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vor, da er nicht grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelte. Es lag lediglich Unaufmerksamkeit vor.
Es verbleibt aber eine fahrlässige Körperverletzung.
OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 34/22