Auch nach der verwaltungsrechtlichen Entziehung kann im Bußgeldverfahren für denselben Lebenssachverhalt ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Es liegt keine Doppelbestrafung vor. Die entsprechende Eintragung im FAER könnte bei zukünftigen Entscheidungen für die Rechtsfolgenbemessung und die Frage der Einräumung der 4-Monats-Frist für die Abgabe von Belang sein.
OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 179/22