Es bedarf über zwei Jahre nach der Tat besonderer Umstände, um ein Fahrverbot noch zu rechtfertigen.
OLG Hamm, III-5 RBs 331/22
Es bedarf über zwei Jahre nach der Tat besonderer Umstände, um ein Fahrverbot noch zu rechtfertigen.
OLG Hamm, III-5 RBs 331/22