Die Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit von 1,1 ‰ gilt zumindest für Scooter, die nicht unter die Verordnung über Elektrokleinstfahrzeuge fallen, da nach § 1 I eKFV nur solche Kraftfahrzeuge hiervon erfasst sind, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h als 20 km/h liegt.
BGH, 4 StR 439/22