Ein Zweiradfahrer verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot, wenn er bei einer Fahrbahnbreite von 6,8 m mit seiner linken Körperseite, einen Abstand von mindestens 0,5 m zur Fahrbahnmitte einhält. Kommt es dann zwischen ihm (auf seinem Roller) und einem Motorradfahrer, der in einer unübersichtlichen Kurve einen Pkw überholt, zu einem Frontalzusammenstoß, tritt seine Betriebsgefahr vollständig zurück, der Motorradfahrer haftet zu 100 %.
OLG München,24 U 587/23 e