Kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, darf die Frist zur Beibringung eines Gutachtens regelmäßig nicht deutlich die Zeit überschreiten, die eine Begutachtungsstelle zur Erstellung eines Gutachtens braucht (hier ca. 2 Monate). Schafft die Begutachtungsstelle es nicht, das Gutachten innerhalb der Frist fertig zu stellen, muss der Betroffene bei der Begutachtungsstelle auf zeitnahe Erledigung hinwirken. Er muss dann auch bei der Fahrerlaubnisbehörde um Verlängerung der Frist nachsuchen.
Ging es um gelegentlichen Konsum von Cannabis und einem Verstoß gegen das Trennungsgebot, ist ein einmaliger Abstinenznachweis zum Zeitpunkt der MPU nicht zu beanstanden.
VGH Mannheim, 13 S 473/23