Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage besteht bei einer GmbH als Halterin eine hinreichende Mitwirkungspflicht, auch wenn sie im Bußgeldverfahren nicht nur Zeugin, sondern zunächst wesentlich als Betroffene angehört wurde. Wirkt sie nicht mit bei der Ermittlung des Fahrers, droht eine Fahrtbuchauflage.
OVG Lüneburg, 12 ME 98/23