Kind auf dem Laufrad

Eltern eines knapp 3-jährigen Kindes verletzen ihre Aufsichtspflicht, wenn das Kind auf einem kombinierten Geh- und Radweg mehr als 5 Meter von ihnen entfernt ist und sie keine direkte Eingriffsmöglichkeit haben. Hier stürzte ein Radfahrer, die Eltern haften aus § 832 BGB zu 50%, dem Radfahrer wurde ein Mitverschulden zugerechnet, da er die fehlende Eingriffsmöglichkeit der Eltern erkennen konnte und nicht ausreichend Rücksicht auf das Kind genommen hatte, auch konnte er offensichtlich nicht rechtzeitig bremsen (§ 3 IIa und I 4 StVO).

OLG Hamm, 26 U 79/23

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