Ein Bußgeldbescheid kann nur beim Verteidiger zugestellt werden, wenn er entweder rechtsgeschäftlich Empfangsvollmacht erhalten hat oder seine Bevollmächtigung nach § 145a StPO nachgewiesen wurde. Dies geschieht regelmäßig durch eine schriftliche Vollmacht. Da der Bußgeldbescheid hier nicht wirksam zugestellt werden konnte, ist Verjährung eingetreten.
AG Wuppertal, 23 OWi 40/24(643 Js 93/24 OWi)