Für die Anordnung einer isolierten Sperrfrist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis muss die Anlasstat zur Führung eines Fahrzeugs durch den Täter oder seinen Gehilfen in Beziehung stehen. Es müssen sich gewichtige Gründe zeigen, die auf charakterliche Ungeeignetheit (zum Führen von Fahrzeugen) schließen lassen.
Hier ging es um Drogenhandel, der Dealer war nur Beifahrer. Dies reichte nicht, auch wenn er die Fahrerin zur Flucht vor einer Polizeikontrolle animierte. Mehr Einfluss nahm er auf den riskanten Fahrstil dann nicht.
BGH, 4 StR 205/23