Steuerrecht:
Werden zu einer Weihnachtsfeier nicht alle Mitarbeiter, sondern nur ein abgegrenzter Personenkreis eingeladen, kann trotzdem eine Pauschalversteuerung nach § 40 II 1 Nr.2 EstG (25%) vorgenommen werden. Somit besteht auch keine Sozialversicherungspflicht, die bei einer Versteuerung nach § 37b EStG zu prüfen wäre.
BFH, VI R 5/22
Sozialversicherungsrecht:
Sozialversicherungsbeiträge können nur vermieden werden, wenn zeitgleich mit der Entgeltabrechnung die Aufwendungen zur pauschalen Versteuerung angemeldet werden. Hier hatte der Unternehmer die Pauschalversteuerung erst später angemeldet, somit fielen Sozialversicherungsbeiträge an.
BSG, B 12 BA 3/22 R
Spätestens bis Ende Februar des Folgejahres muss die Pauschalversteuerung durchgeführt werden, dies geschah in diesem Fall erst im März. Das war zu spät.