Nach Inkrafttreten der neuen fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zum Cannabiskonsum erscheint es nicht mehr vertretbar, bei regelmäßigem Konsum allein hierauf gestützt und mit den alten Begutachtungsrichtlinien begründet auf die Nichteignung zu schließen, ohne vorher ein Gutachten einzuholen.
OVG Saarbrücken, 1 B 80/24