Es liegt eine strafbare Nötigung vor, wenn durch das erzwungene Abbremsen von Kraftfahrzeugen andere PKW danach ebenfalls stehen müssen. Die Bildung einer Rettungsgasse hindert hieran gar nichts. Dies kann aber im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung oder des Schuldumfangs Berücksichtigung finden. Und unterbliebene Bemühungen des Opfers (beispielsweise durch Nutzung einer Umfahrung) wirken sich für die Täter nur aus, wenn dies zumutbar war. Die Nutzung der Rettungsgasse zählt nicht dazu.
Und dann noch die Feststellung, dass das Festkleben gewaltsam ein Hindernis bereitet.
OLG Karlsruhe, 2 ORs 350 SRs 613/24