Um einen zügigen Verkehrsfluss zu gewährleisten obliegt es dem wegen Grünlicht eigentlich Vorfahrtsberechtigten, zunächst einen in der Kreuzung befindlichen Nachzügler durchzulassen, damit dieser die Kreuzung räumen kann. Dies gilt aber nur, wenn der Nachzügler den durch die Fluchtlinien der Fahrbahnränder gebildeten Kreuzungskern bereits erreicht hatte.
Vorrang des echten Nachzüglers
Dieser Beitrag wurde unter Rechtsgebiete, Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.