Ergeben sich weitere Erkenntnisse nach Anordnung einer MPU, sind diese zu berücksichtigen, wenn hierdurch die Anordnung nicht mehr gerechtfertigt ist. Sie ist dann aufzuheben, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung ausgeräumt sind (auch für medizinisch und psychologisch nicht geschulte Laien). Es dürfen keinerlei Restzweifel bestehen.
BayVGH, 11 ZB 25.637