Plötzliche Erkrankung des Verteidigers

Erkrankt der Verteidiger plötzlich und kann den Termin nicht wahrnehmen, stellt aber einen Verlegungsantrag, muss dem Antrag stattgegeben werden. Zur Glaubhaftmachung, der Erkrankung reicht eine anwaltliche Versicherung.

OLG Brandenburg, 2 ORbs 195/25

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