Wird vom Sachverständigen der Restwert fehlerhaft ermittelt, indem er das verunfallte Fahrzeug nicht den notwendigen Interessentenkreisen anbietet, haftet der Sachverständige auch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Höhe der Differenz. Auch muss der Sachverständige in diesem Verfahren sein Honorar für das Gutachten an die Versicherung erstatten.
OLG Schleswig, 7 U 67/25