Nur bei einer vereinbarten Probefahrt in einem Autohaus haftet der Fahrer bei einem Unfall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wird das Fahrzeug eigenmächtig in Gang gesetzt, haftet der Fahrer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, selbst wenn der Verkäufer ihm den Fahrzeugschlüssel zur Besichtigung gegeben hat.
AG Essen-Steele, 17 C 136/19