Liegt die Fahrt zwei Jahre zurück, muss sorgfältig geprüft werden, ob unter Verhältnismäßigkeitpunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, oder ob die Regel Vermutung des § 69 StGB widerlegt ist, wobei das Gericht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Scooter kritisch sieht, da eine solche Fahrt mit der Fahrt mit einem PKW nicht vergleichbar ist.
AG Hamburg-St. Georg, 951 Cs 7/25