Von einer missbräuchlichen Einnahme ist auszugehen, wenn keine durchgehende Verschreibung vorliegt. Ebenso liegt ein Missbrauch vor, wenn der Führerscheininhaber sich von verschiedenen Ärzten verschiedene Drogen verschreiben lässt, ohne jeweils die Ärzte über den gesamten Umfang der verschriebenen Drogen zu informieren.
VGH Baden-Württemberg, 13 S 2184/25