Das Gericht tendiert zu einer Schadenshöhe von 2000 €. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch bei einem Schaden, der darunter liegt, möglich, wenn der Fahrer sich ansonsten besonders gleichgültig gegenüber fremden Rechtsgütern und den berechtigten Interessen Dritter zeigt, so dass von einer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen auszugehen ist.
Im Urteil muss nicht nur der Schaden dargestellt werden, auch die subjektiven Merkmale müssen ausreichend dargelegt werden.
OLG Celle, 3 ORs 2/25