Unfallflucht mit dem Einkaufswagen

Nach einem Unfall im Straßenverkehr darf man sich nicht einfach entfernen, sonst droht ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB. Aufpassen, wer mit seinem Einkaufswagen einen Schaden verursacht, der fällt auch hierunter. Ein allgemein zugänglicher Parkplatz gehört zum öffentlichen Straßenverkehr. Es muss ein straßenverkehrsspezifischer Gefährdungszusammenhang gegeben sein, die typischen Gefahren des Straßenverkehrs müssen sich verwirklichen. Dies ist der Fall, wenn sich die Gefahr verwirklicht, die von einem Fußgänger auf einem Supermarktparkplatz ausgeht, z.B. weil er zu seinem Fahrzeug will.

Hier rollte der Einkaufswagen gegen einen PKW und verursachte einen Schaden (ca. 1.000 €). Der Verursacher ging einfach weg, somit lag eine Unfallflucht vor.

OLG Naumburg, 1 ORs 38/24

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Straßenverkehrsgefährdung

Bei einer Verurteilung nach § 315c StGB muss beim sogenannten Gefährdungsschaden sowohl der Wert der gefährdeten Sache als auch der tatsächlich drohende Schaden festzustellen. Der tatsächliche Schaden kann dann geringer sein. Der Wert der gefährdeten Sache bemisst sich nach dem Verkehrswert, der drohende Schaden nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung.

Und wenn der Verteidiger eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beantragt, muss sich das Urteil auch hiermit gem. § 267 III 4 StPO befassen (ebenso wie mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung), auch wenn das sachliche Recht die Prüfung nach § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) nicht nahelegt.

KG Berlin, 3 ORs 31/24 – 161 SRs 21/24

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Entscheidung im Beschlusswege ohne Gründe

Auch wenn zunächst alle Verfahrensbeteiligten auf eine Begründung verzichten (§ 72 VI OWiG), muss das Gericht eine Begründung mit den notwendigen Inhalten nachholen, wenn dann doch Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ansonsten ist der Beschluss auf die Sachrüge hin aufzuheben, da das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung so nicht nachprüfen kann.

OLG Oldenburg, 2 ORbs 194/23

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Dienstwagen und Privatnutzung

Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist allein ein vertragliches Verbot der Privatnutzung (entspr. BFH) nicht immer ausreichend, den Beweis des ersten Anscheins einer privaten Nutzung zu entkräften. Es findet in diesem Fall nämlich nicht immer eine ausreichende Überprüfung statt, auch drohen bei Verstößen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

FG Münster, 10 K 1193/20

Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die einer private Nutzung entgegenstehen. Dies kann bspw. ein vergleichbares Fahrzeug im Privatvermögen sein, auch ein Fahrtenbuch kommt in Betracht. Letztendlich reicht auch eine hinreichende Kontrolle, diese dürfte aber schwer darstellbar sein.

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Betriebsveranstaltungen

Steuerrecht:

Werden zu einer Weihnachtsfeier nicht alle Mitarbeiter, sondern nur ein abgegrenzter Personenkreis eingeladen, kann trotzdem eine Pauschalversteuerung nach § 40 II 1 Nr.2 EstG (25%) vorgenommen werden. Somit besteht auch keine Sozialversicherungspflicht, die bei einer Versteuerung nach § 37b EStG zu prüfen wäre.

BFH, VI R 5/22

Sozialversicherungsrecht:

Sozialversicherungsbeiträge können nur vermieden werden, wenn zeitgleich mit der Entgeltabrechnung die Aufwendungen zur pauschalen Versteuerung angemeldet werden. Hier hatte der Unternehmer die Pauschalversteuerung erst später angemeldet, somit fielen Sozialversicherungsbeiträge an.

BSG, B 12 BA 3/22 R

Spätestens bis Ende Februar des Folgejahres muss die Pauschalversteuerung durchgeführt werden, dies geschah in diesem Fall erst im März. Das war zu spät.

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