Unfall beim Rechtsabbiegen

Wenn der Vordermann erkennbar blinkt, um nach rechts in ein Grundstück abzubiegen, dazu aber etwas zu weit nach links (verkehrswidrig) ausholt, sollte man nicht überholen. Kommt es dann zu einem Streifschaden, haftet der Überholer zu 60%, weil ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage vorliegt, § 5 III StVO.

OLG Schleswig, 7 U 94/23

% wegen Überholens in einer unklaren Verkehrslage.

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Werkstattrisiko trägt der Schädiger

Auch wenn die Rechnung der Werkstatt noch nicht bezahlt wurde, trägt der Schädiger das so genannte Werkstattrisiko. Somit kann Zahlung der Reparaturkosten Zug um Zug gegen Abtretung entsprechender Ansprüche gegen die Werkstatt aus gegebenenfalls zu teurer Reparatur verlangt werden, allerdings nur an die Werkstatt. Grundsätzlich darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei einer Fachwerkstatt darauf vertrauen, dass die Werkstatt keinen unwirtschaftlich Weg für die Reparatur wählt und nur objektiv erforderliche Maßnahmen durchführt. Insoweit besteht auch keine Pflicht, vor der Beauftragung der Werkstatt zunächst ein Gutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen.

BGH, VI ZR 51/23

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Einsichtsrecht in andere Bilder der Messreihe

In Passau bekommt man das erste und letzte Bild sowie jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen. Der Anspruch auf Erweiterung des Akteninhalts ergibt sich aus der gesetzlich gebotenen Aufklärungspflicht, denn die Bilder würden auch durch einen Sachverständigen angefordert und geprüft werden. Entgegen der Meinung des BayObLG (u.a. BayObLG, 2020 ObOWi 1532/20) können Rückschlüsse aus einem Bildvergleich auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Messung gezogen werden, z.B. bei einer Veränderung der Bildeinstellung.

AG Passau, 4 OWi 749/23

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Gesetzmäßigkeit des Handelns der Verwaltung

Jeder Verwaltungsträger hat in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass das Verwaltungshandeln Prinzipien wie das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auch der Gewaltenteilung wahrt.

OVG Schleswig, 3 LB 7/23

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Verabredeter Unfall?

Grundsätzlich muss die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlen, wenn bei einem Unfall ein Fahrzeug beschädigt wird. Sie muss nicht zahlen, wenn es sich um einen sogenannten gestellten Unfall handelt. Der Beweis für einen solchen gestellten Unfall kann auf Grundlage von Indizien geführt werden, die Versicherung muss die entsprechenden Indizien vortragen und beweisen (BGH, NJW 2020, 1072). Hier lag ein Streifschaden vor (bringt hohe Schadensersatzkosten), bei dem das Geschehen durch den Schädiger relativ gefahrlos gut zu beherrschen ist. Auch war auffällig, dass der Geschädigte im Kfz – Gewerbe tätig ist. Der Unfall geschah spät abends, Zufallszeugen waren also nicht zu erwarten. Das Fahrzeug des Verursachers wies eine hohe Laufleistung auf, der Schaden durch den Unfall wäre also gering gewesen. Es wurde angegeben, einem Radfahrer ausgewichen zu sein. Der Radfahrer, der hier angeführt wurde, war natürlich nicht mehr zu erreichen. Auch fiel auf, dass der Unfallverursacher, der das abgestellte Fahrzeug seitlich erheblich beschädigte, in einem Zeitraum von 19 Monaten in sieben Verkehrsunfälle verwickelt war, hiervon vier Unfälle innerhalb der letzten zwei Monate. Dies ist eine außergewöhnliche Häufung. Die Haftpflichtversicherung musste nicht zahlen.

LG Berlin, 46 O 312/21

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