Qualifizierter Rotlichtverstoß

Hierbei müssen Feststellungen zur konkreten Ampel und zur verkehrstechnischen Gestaltung (z.B. Fußwege, Kreuzung) getroffen werden, ebenso zum betroffenen Schutzbereich und ob der Betroffene hier überhaupt reingefahren ist. Hier lag ein standardisiertes Messverfahren (Traffiphot III) vor, es muss der Gerätetyp nebst Messergebnis und zu beachtender Toleranz angegeben sein. Ebenso sind Anknüpfungstatsachen festzustellen, wie Abstand der Induktionsschleifen zur Haltelinie sowie die jeweiligen Rotzeichen beim Überfahren, um eine Rückrechnung zu ermöglichen. Eine Verweisung auf eine Skizze in der Akte ist ausreichend.

OLG Karlsruhe, 3 ORbs 330 SsBs218/24

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Rechtzeitiger Entbindungsantrag

Wenn der Verteidiger einen Entbindungsantrag nicht nur einreicht, sondern die entsprechende Serviceeinheit bei Gericht hierüber auch telefonisch vor dem Termin informiert, muss über den Antrag entschieden werden. Eine Zurückverweisung wegen unentschuldigtem Ausbleiben nach § 74 II OWiG ist dann unzulässig, auch wenn der Verteidiger nicht erscheint, muss verhandelt werden (was m.E. selbstverständlich ist).

OLG Oldenburg, 2 Orbs 63/24

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Kasko bei missglücktem Drift

Der Fahrer wollte einen Drift hinlegen, schaffte das aber nicht und verursachte einen Unfall. Da bei der Vollkasko aber auf eine (Mit-) Haftung bei grober Fahrlässigkeit verzichtet wurde, musste die Kasko den Schaden bezahlen. Vorsatz lag auch beim Driftkönig nicht vor, das Gericht ging davon aus, dass er auf das Gelingen vertraut habe.

LG Coburg, 24 O 366/22

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Eingescannte Unterschrift auf dem Messprotokoll

Ein Messprotokoll mit lediglich eingescannter Unterschrift des Messbeamten lässt dessen Urheberschaft der enthaltenen behördlichen Erklärung nicht zweifelsfrei erkennen. Die Zeugenvernehmung kann dann nicht durch Verlesung ersetzt werden, um die Verkehrssituation, den ordnungsgemäßen Aufbau nebst Betrieb des Messgerätes und die Verwendung nach der PTB-Zulassung zu belegen.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, die Gehörsrüge hatte Erfolg.

OLG Frankfurt, 3 Orbs 289/23

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Dieselskandal

Wurde ein Auto nach der Information der Öffentlichkeit, insbesondere der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015, erworben, konnte der Käufer eines gebrauchten VW-Fahrzeugs EA 189 nicht mehr davon ausgehen, dass das Fahrzeug allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Dies gilt auch bzgl. der deliktischen Haftung des Herstellers.

BGH, VI ZR 236/20

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