Wird der Betroffene durch Vergleich mit dem Überwachungsfoto identifiziert, muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass das Überwachungsfoto überhaupt für eine Identifizierung geeignet ist.
OLG Oldenburg, 2 ORbs 22/24
Wird der Betroffene durch Vergleich mit dem Überwachungsfoto identifiziert, muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass das Überwachungsfoto überhaupt für eine Identifizierung geeignet ist.
OLG Oldenburg, 2 ORbs 22/24
Man darf nicht zweimal wegen derselben Tat bestraft werden. Dann tritt eine Sperrwirkung ein, die zweite Tat kann dann nicht mehr verfolgt werden. Eine solche Sperrwirkung tritt auch durch ein Urteil in einer Bußgeldsache ein.
Hier erging zunächst ein Urteil in einem Bußgeldverfahren, da der spätere Angeklagte die Gültigkeit der Hauptuntersuchung deutlich überschritten hatte. Er musste 60 € zahlen. Später fuhr er dann mit diesem Auto, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte. Eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommt trotzdem in Betracht, da die beiden Taten sich grundsätzlich unterscheiden. Während das Überschreiten der HU – Gültigkeit längerfristig angelegt ist, ist die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur auf die Fahrt beschränkt. Auch ist für die Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der HU – Gültigkeit noch nicht mal eine Fahrt mit dem Fahrzeug erforderlich. es besteht also kein Verfahrenshindernis, der Angeklagte kann auch wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt werden.
OLG Zweibrücken, 1 ORs 1 SRs 16/23
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage besteht bei einer GmbH als Halterin eine hinreichende Mitwirkungspflicht, auch wenn sie im Bußgeldverfahren nicht nur Zeugin, sondern zunächst wesentlich als Betroffene angehört wurde. Wirkt sie nicht mit bei der Ermittlung des Fahrers, droht eine Fahrtbuchauflage.
OVG Lüneburg, 12 ME 98/23
Steht fest, dass die Halterin einen Zeugenfragebogen erhalten hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob vorher ein Anhörungsbogen zugegangen ist. Auch ist die Zweiwochenfrist, nach der ein Zeugenfragebogen innerhalb von zwei Wochen zugehen soll, keine Voraussetzung von § 31a StVZO und gilt insbesondere bei einem Firmenfahrzeug nicht. Bei einem Firmenwagen eines Kaufmanns hat die Geschäftsleitung organisatorische Maßnahmen zu treffen, dass jeweils der Fahrer ermittelt werden kann, ohne dass es auf die Erinnerung einzelner Personen ankommt.
Hier konnte der Fahrer nicht ermittelt werden, die Fahrtenbuchanordnung war rechtmäßig.
OVG Sachsen-Anhalt, 3 M 23/24
Gilt das Tempolimit auch für Elektrofahrzeuge, die ja etwas leiser sind? Natürlich. Es ist dann eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Zusatzschild soll bloß erklären und hat keine Wirkung.
U.a.: OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 75/18; KG Berlin,3 Ws (B) 296/18 162 Ss 133/18