Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung

Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung begeht jemand, der mindestens 40 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fährt. Jedoch muss der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennen, ansonsten kann sich sein Vorsatz nicht auf eine Überschreitung in einem solchen Ausmaß beziehen. Hier fuhr der Betroffene 161 km/h bei erlaubten 60 km/h in einer Autobahnbaustelle. Er hatte sich allerdings eingelassen, dass er das Schild mit dem Limit 60 km/h nicht gesehen hatte.
Zwar ist in einer Baustelle von einem Tempolimit zwischen 40 und 100 km/h auszugehen, so dass zumindest Vorsatz bezüglich einer Überschreitung vorliegend um mindestens 61 km/h angenommen werden konnte. Insoweit hatte die Verurteilung zur vorgesehenen Geldbuße von 2000 € und zwei Monaten Fahrverbot wegen vorsätzlicher Überschreitung 101km/h keinen Bestand, da auch die Höhe der Überschreitung sich auf den Schuldspruch auswirkt. Die Sache muss neu entschieden werden.

OLG Köln, 1 ORBs 273/23

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Abschleppkosten bei Leerfahrt

Der Halter kann auch für die Leerfahrt eines Abschleppunternehmens haften. Allerdings nicht, wenn unmittelbar danach ein anderes Fahrzeug von dem Abschlepper mitgenommen wird, der zu bezahlen hat. Es können nur die Aufwendungen berechnet werden, die auf das entsprechende Fahrzeug speziell angefallen sind.

VG Neustadt, 5 K 82/23.NW

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Antrag auf Terminsverlegung

Wenn der Verteidiger substantiiert zu einem Verlegungsantrag vorträgt und keine Terminsabsprache stattgefunden hat, muss sich das Gericht ernsthaft bemühen, im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten dem Verlegungsantrag zu folgen.

LG Wuppertal, 23 Qs 130/23

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Kontrolle der Eichmarken

Bei automatisierten Geschwindigkeitsmessverfahren muss ein Eichnachweis geführt werden. Es muss belegt sein, dass das Gerät geeicht war, die Eichung nicht erloschen ist und das Gerät zwischen Eichung und Messung nicht verändert wurde. Hierzu müssen vor der Inbetriebnahme alle Eichmarken auf Unversehrtheit überprüft werden.

Bei diesem Gerät reicht es nicht aus, nur die rückseitigen Marken zu kontrollieren, das Gerät muss aus der Blitzersäule ausgebaut und die Eichmarken und eichtechnischen Sicherungen auf der anderen Seite müssen überprüft werden.

Geschieht dies nicht ist ein tatnachweis nicht sicher zu führen, hier wurde freigesprochen.

AG Stade, 34 OWi 2530 JS 28725/20

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Mehrere Fahrten unter Alkohol

Nach § 13 S.1 Nr.2 FeV kann bei wiederholten Alkoholfahrten (auch unterhalb von 1.6 Promille) eine MPU vor der Wiedererteilung gefordert werden. Hier fuhr die Klägerin alkoholisiert (0,68 Promille) zum Einkaufen und wollte dann wieder nachhause fahren. Beim Ausparken kam es zu einem Unfall, sie flüchtete. Strafrechtlich liegt im Parken vor dem Supermarkt und auch im Unfall eine Zäsur vor, jede Fahrt gilt als Einzeltat. Dies gilt aber nicht im Verwaltungsrecht, bei natürlicher Betrachtungsweise liegt nur ein Lebenssachverhalt vor. Die Klägerin erhält die Fahrerlaubnis ohne MPU zurück.

BVerwG, 3 C 10.22

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