8 Punkte und dann erst die Maßnahmen?

Der Betroffene hatte anscheinend sämtliche Verkehrsverstöße begangen, bevor die Ermahnung und Verwarnung nach dem Fahreignungs-Register-System erfolgten. Allerdings hatte zum Zeitpunkt der jeweiligen Maßnahmen die Behörde noch keine Kenntnis von den weiteren Taten. Anschließend wurde ihm zurecht die Fahrerlaubnis entzogen, da er acht Punkte angesammelt hatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass er vor dem Erreichen dieser Marke die Chance erhält, sein Fahrverhalten zu ändern. Insoweit ist es unerheblich, wann er die Ermahnung und die Verwarnung erhalten hat. Es kommt für die jeweilige Maßnahme nur auf die Kenntnis der Behörde an.

VG Koblenz, 4L 577/2 .KO

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Darf man auf das richtige Verhalten eines Fußgängers vertrauen?

Ein Autofahrer muss immer die gesamte Fahrbahn im Auge behalten. Auch bei mehrspurigen Straßen muss der Autofahrer Fußgänger auf den Fußweg beobachten. Grundsätzlich muss er bei erwachsenen Fußgängern nicht mit einem gefährlichen Verhalten (unmittelbar vor seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn treten) rechnen, es sei denn, es sind Auffälligkeiten gegeben.

Läuft ein Fußgänger über eine Fahrbahn, ohne sich erkennbar davon zu versichern, dass er diese sicher überqueren kann, darf der Autofahrer nicht davon ausgehen, dass der Fußgänger auf dem Mittelstreifen anhalten wird, um zunächst die Fahrbahn und den darauf befindlichen Verkehr abzuschätzen. Der Autofahrer muss sein Fahrverhalten auf mögliche Fehler des Fußgängers bereits zu diesem Zeitpunkt einstellen.

BGH, VI ZR 11/21

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Verwahrkosten des privat abgeschleppten Fahrzeugs

Wenn ein privater Auftraggeber von seinem Privatbesitz berechtigterweise ein Fahrzeug abschleppen lässt, kann er auch die Stellplatzkosten beim Abschleppunternehmer geltend machen. Allerdings muss er dann auch den Halter des Fahrzeugs umgehend informieren, ansonsten kann es sein, dass er einen Teil der Stellplatzkosten selbst zahlen muss. Denn der Halter muss zumindest die Möglichkeit erhalten, die Herausgabe zu verlangen.

Man muss sich also nicht damit beschäftigen, einen anderen öffentlichen Parkplatz zu finden, wo das Fahrzeug gegebenenfalls sicher abgestellt werden kann.

Der Erstattungsanspruch des Grundstückseigentümers ist zudem beschränkt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Halter die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Nachfolgend anfallende Kosten dienen nicht mehr dem berechtigten Abschleppvorgang, sondern nur noch bei Herausgabeverweigerung wegen Nichtzahlung der Durchsetzung von Ansprüchen. Auch hierauf kann ein Anspruch bestehen, aber nur, wenn der Halter nicht bereit ist, die Kosten des Abschleppvorgangs und der bisherigen Verwahrung seines Fahrzeugs zu zahlen. Hierzu muss der Halter allerdings auch in zutreffender Weise in Verzug gesetzt werden.

BGH, V ZR 192/22

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Bagatellschaden ohne Sachverständigen

Grundsätzlich hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls Anspruch darauf, den Schaden durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Und die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Kosten des Sachverständigen übernehmen. Es gibt eine Ausnahme: Wenn bloß ein Bagatellschaden vorliegt. Die Grenze hierfür sieht das AG Braunschweig bei 700 € Schaden.

AG Braunschweig, 120 C 1071/21

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Verluste bei der Vermietung von Luxusimmobilien

Verluste aus der Vermietung derartiger Immobilien können nicht ohne weiteres mit anderen Einkünften verrechnet werden. Unter Luxusimmobilien fallen Einfamilienhäuser bspw. mit einer Wohnfläche ab 250 m² oder einer besonderen Ausstattung, beispielsweise einem Schwimmbad. Bei derartigen Immobilien spiegelt die Marktmiete nicht automatisch den gehobenen Wohnwert wieder. Und auch die Kosten für den Erwerb und die Erhaltung einer solchen Immobilie lassen sich häufig nicht kostendeckend durch Mieteinnahmen darstellen. Insoweit ist in jedem Fall eine Überschussprognose mit einer Laufzeit von 30 Jahren zu erstellen. Ansonsten können die Verluste nicht steuerlich geltend gemacht werden.

BFH, IX R 17/21

Hier hatten die Steuerpflichtigen drei Villen erworben und an ihre volljährigen Kinder unbefristet vermietet. Es entstanden jährliche Verluste zwischen 172.000 und 216.000 €. Da keine positive Überschussprognose erstellt werden konnte, wurde die Vermietung dieser Objekte als Liebhaberei angesehen, die Verluste konnten nicht verrechnet werden.

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