Vorbeifahrt an einem Schulbus

Nach § 20 I StVO darf an einem haltenden Bus auch im Gegenverkehr vorsichtig vorbeigefahren werden. Steigen aber viele Kinder aus dem Bus aus, muss der Fahrer die Geschwindigkeit so verringern, dass er jederzeit sofort anhalten kann, auch wenn ein Kind hinter dem Bus plötzlich auf die Straße tritt.

Hinweisbeschluss OLG Hamm, 7 U 120/22

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Umfassende Akteneinsicht

Der Verteidiger erhält 5 Bilder jeweils vor und nach der Messung des Mandanten sowie das erste und letzte Bild der Messreihe. Ebenfalls erhält er den Beschilderungsplan nebst verkehrsrechtlicher Anordnung sowie die Lebensakte (§ 31 MessEG).

Aus dem Fair-Trial-Grundsatz ergibt sich ein Informationsrecht über den Akteninhalt hinaus. Er erhält möglichst frühzeitig und umfassend Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und zu materiellen und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Hierzu gehören auch Informationen, die die Behörde dem Gericht nicht vorlegt und die das Gericht unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt, dass der Betroffene Kenntnis auch von solchen Inhalten erlangen kann, die zum Zweck der Ermittlung entstanden, aber nicht zur Akte gelangt sind.

So bietet sich ihm eine weitgehende Möglichkeit, auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens bei der Tatermittlung entstandene Unterlagen durch seine Verteidigung prüfen zu lassen, auch wenn sie nicht Aktenbestandteil sind. Hierdurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, wenn er selbst nach möglicherweise fernliegenden, aber nicht schlechthin auszuschließenden Entlastungsmomentgen sucht, um so ggf. auch Anträge bei Gericht auf Beiziehung und Prüfung begründen zu können, auch wenn das Gericht die Prüfung bisher nicht für notwendig hielt.

Es müssen aber eine Sachdienlichkeit und ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Messung bestehen, ebenso eine Verteidigungsrelevanz. Bei der Prüfung ist aber auf Verteidigungsperspektive abzustellen, eine theoretische Aufklärungschance ist ausreichend, insbesondere da Behörden und Gerichte bei standardisierten Messverfahren von einer weiteren Aufklärung (zunächst) entbunden sind.

Statistikdatei bzw. CaseList müssen bei diesem Gerät nicht überlassen werden, Aussagen über die Fehlerhaftigkeit der Einzelmessung lassen sich lt. PTB hieraus nicht herleiten.

AG Stadtroda, 2 OWi 832/24

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Anhängerkauf

Ein aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft, wenn dieses mit einfachen Mitteln verhindert werden kann und der gewerbliche Käufer das Fahrverhalten nicht innerhalb von 2 Wochen (§ 377 HGB) geprüft hat. Eine nur optische Prüfung ist in soweit unzureichend.

Bei einem Starrdeichsel-Anhänger mit Einzel- oder Doppelachse müsse für eine ausreichende Anhänger-Stützlast Sorge getragen werden, um die spurführende Hinterachse des Zugfahrzeugs ausreichend zu belasten. Dies ist durch entsprechende Beladung oder ggf. Anpassung der Höhe der Anhängerkupplung möglich.

Hinweisbeschluss OLG Zweibrücken, 4 U 63/24

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Kreuzungsunfall mit Notarztwagen

Auch bei einer Einsatzfahrt unter Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) kommt dem Erfordernis der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeugs an einem schnellen Vorankommen zu. Je mehr von den Verkehrsregeln abgewichen wird, desto größere Sorgfaltsanforderungen sind zu stellen. Bei Rot darf eine Kreuzung nur überquert werden, wenn sich der Fahrer überzeugt hat, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Fahrt eingerichtet haben. Hierauf darf er bei einer freien Fahrbahn im Querverkehr nicht vertrauen. Kommt es dann trotzdem zu einem Unfall, obwohl andere Fahrzeuge vor der Kreuzung aufgrund des Notarztwagens warten, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

OLG Frankfurt, 17 U 121/23

Zu diesem Thema gibt es viele Urteile mit ganz unterschiedlichen Haftungsaufteilungen, u.a. OLG Schleswig bei Unfall mit entgegenkommenden Linksabbieger.

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Allgemeines Drogenscreening für Piloten

Steht rechtsmedizinisch fest, dass der Betroffene lediglich einmal Cannabis zu sich genommen hat, ist die Anordnung eines Drogenscreenings nach § 7 Abs. 3 S. 3 und 4 LuftSiG, die sich auf alle Arten psychotroper Substanzen einschließlich sog. „harter Drogen“ erstreckt, unverhältnismäßig.

Hier führte der Pilot ein Auto ohne die entsprechende Fahrerlaubnis und THC im Blut (0,75 ng/ml Blutserum). Ein angeordnetes Drogenscreening auf Amphetamine, Amphetaminderivate, Benzodiazepine, Cannabinoide, Halluzinogene, Kokain, Methadon, Metamphetamine, Opiate, Opioide und Kreatinin blieb negativ, allerdings hatte die Behörde da schon einen Widerrufsbescheid (bzgl. der Lizenz) erlassen. Anschließend wurde der Pilot wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Der Widerrufsbescheid war rechtswidrig und wurde aufgehoben. Schon die Anordnung der Untersuchung auf diverse Drogen war rechtswidrig und durch nicht gerechtfertigt.

VG Düsseldorf, 6 K 1687/23

Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der dort genannten Personen nach § 7 LuftSiG zu prüfen. Zuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die Gewähr dafür bietet, das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. 

Sowohl die verlangte ärztliche Begutachtung als auch die geforderte Offenlegung des Gutachtens gegenüber der Behörde greifen erheblich in das von Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Käme der Pilot der Untersuchungsaufforderung nicht nach, ist davon auszugehen, dass die Behörde die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit abspricht, vgl. § 7 VI S.2 LuftSiG,

Die Bezirksregierung durfte daraus, dass der Kläger ihr das labormedizinische Ergebnis seiner Urinuntersuchung erst am 14. Februar 2023 und nicht bereits am 6. Februar 2023 vorgelegt hatte, nicht ableiten, dass er damit einen Drogenkonsum verschleiern wollte. Indem die Bezirksregierung das Gutachten, das dem Kläger Drogenfreiheit attestiert, nicht anerkannte, obwohl sie es als neue Tatsache ohne Weiteres in ihre Entscheidung hätte einbeziehen können, behandelt sie es so, als ob der Kläger es gar nicht vorgelegt hätte. Aus der nicht fristgerechten (= der Sache nach verweigerten) Gutachtenvorlage konnten Zuverlässigkeitszweifel aber nicht abgeleitet werden, weil die Gutachtenaufforderung rechtswidrig war. Die Gutachtenaufforderung verstieß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Gutachtenaufforderung, die vom Kläger ein umfassendes Drogenscreening auf zahlreiche Drogen und psychotrop wirksame Substanzen verlangte, war insbesondere hinsichtlich der sogenannten „harten Drogen“ nicht erforderlich. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger neben Cannabis als sogenannter „weicher Droge“ auch harte Drogen nehmen könnte.  Dies ergab sich auch aus dem forensisch-toxikologischen Befund zu seiner Teilnahme am Straßenverkehr.

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