Verwertung eines waffenrechtlichen Gutachtens

Der Betroffene fuhr mit einer BAK von 2,15 Promille Fahrrad. Zunächst wurde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 6 WaffG (keine eignungsrelevante Suchterkrankung) durch einen Psychologen festgestellt. Diese Untersuchung war im MPU-Verfahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unverwertbar, da die fahrerlaubnisrechtliche Frage des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen nicht beurteilt wurde. Sie ist auch von der Frage der Suchterkrankung abzugrenzen. Auch war der Psychologe der waffenrechtlichen Untersuchung keine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung.

OVG Weimar, 2 EO 215/24

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Schaden an Verkehrsschild

Wird ein Verkehrsschild beschädigt, kommt ein Abzug „Neu für Alt“ bei der Schadensberechnung nicht in Betracht, da durch die Erneuerung keine messbare Vermögensmehrung eintritt.

LG Dresden, 3 S 430/23

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Britische Steuerprivilegien und die Folgen in Deutschland

Wer nach Großbritannien zieht, kann dort steuerliche Vergünstigungen erhalten (remittance basis). Bleibt der Steuerpflichtige aber in Deutschland zumindest beschränkt steuerpflichtig (hier wegen Vermietungseinkünften) und erzielt darüber hinaus Kapitalerträge, kann eine Besteuerung der nicht-ausländischen Einkünfte nach § 2 AStG in Deutschland (bis zu 10 Jahre) erfolgen, da diese dort einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Die bevorzugte Besteuerung in Großbritannien ergibt sich aus dem Umstand, dass die nicht dorthin überwiesenen Kapitalerträge dort nicht versteuert werden.

Verfassungsmäßige Zweifel an dieser Norm bestehen nicht.

BFH, IX R 37/21

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Grunderwerbsteuer bei nachträglichen Umbauwünschen

Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn es einen rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag gibt. In diesem Fall wird nachträglich ein gesonderter Grunderwerbsteuerbescheid erlassen. Dies gilt nicht bei Hausanschlusskosten, deren käuferseitige Tragung bereits im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbart wurde.

Der vertragliche Zusammenhang wurde in der schon zu Beginn vereinbarten Kostentragungspflicht und der Vereinbarung gesehen, dass die Verkäuferin diese durchführen sollte.

BFH, II R 15/22 und II R 18/22

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Schadensabrechnung auf Basis des Gutachtens

Es ist der Geldbetrag zu erstatten, der objektiv zur Wiederherstellung erforderlich ist. Ein Bezug zu tatschlich getätigten Aufwendungen des Geschädigten besteht nicht.

BGH, VI ZR 300/24

Es gab anderslautende Entscheidungen, die eine Beschränkung auf die tatsächlichen Kosten einer sach- und fachgerechten Reparatur vornahmen.

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