Trunkenheitsfahrt auf dem E- Scooter

Auch wenn nicht zwingend bei einer ansonsten folgenlosen Trunkenheitsfahrt auf einem Scooter die Entziehung der Fahrerlaubnis (mangels Regelbeispiel) nach § 69 StGB erfolgen muss, hat eine Entziehung zu erfolgen, wenn eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung mit nicht ganz unerheblichen Schäden erfolgt. Dann ist neben der Entziehung auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB auszusprechen, damit der Angeklagte keine Trunkenheitsfahrt mit anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen durchführt.

AG Dortmund, 729 Ds 124 Js 946/23

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MPU bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt mit 1,17 Promille

Liegt eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit 1,17 Promille vor, zeigt der Fahrer aber praktisch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, kann eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung angenommen werden. Dies ist eine zusätzliche Tatsache, die auf Alkoholmissbrauch hindeutet, so dass vor der Wiedererteilung eine positive MBU gefordert werden kann

BayVGH, 11 Ce 23.1306

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Illegales Straßenrennen nach § 315d StGB

Nach Abs. II der Vorschrift erhöht sich die maximale Strafe von zwei auf fünf Jahre, wenn bei dem Rennen Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wird. Hierzu muss der Täter allerdings einen entsprechenden Gefährdungsvorsatz haben, bei dem dem Täter über die allgemeine Gefährlichkeit eines solchen Rennens hinaus auch die besonderen Umstände bekannt sein müssen, die den Eintritt einer solchen Gefahr durch einen Beinaheunfall naheliegend erscheinen lassen. Auch muss sich der Täter hiermit zumindest abfinden.

BGH, 4 StR 132/23

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Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall

Der PKW-Fahrer wollte nach links in eine Tankstelle einfahren, es kam zum Unfall mit dem geradeaus entgegenkommenden Motorradfahrer, der aber innerstädtisch mind. 35 km/h zu schnell war. Der Motorradfahrer haftet auch, da vielleicht der Unfall nicht durch richtige Geschwindigkeit vermieden worden, aber hinsichtlich der Folgen deutlich geringer ausgefallen wäre. Auch wenn nicht beweissicher festgestellt werden kann, dass bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen wäre, kommt eine Mithaftung von 20% für die Erhöhung der Unfallfolgen durch die Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht.

LG Saarbrücken, 10 O 15/21

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Linksabbieger und Rechtsabbieger kollidieren

Wer links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchlassen (§ 9 IV StVO). Will der Entgegenkommer nach rechts in die zweispurige Straße abbiegen, darf sich der Linksabbieger nicht darauf verlassen, dass dies nur in die rechte Fahrspur erfolgt. Fährt dieser dann in die linke Spur, in die der Linksabbieger einbiegen will, begeht er auch keinen Spurwechsel. Es liegt bei ihm dann nur ein Sorgfaltsverstoß vor, § 1 II StVO. Der Linksabbieger haftet bei einem Unfall zu 70%.

OLG Saarbrücken, 3 U 49/23

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