Wird der Verkehr an einer Baustelle durch sog. Baustellenampeln geregelt, ist besondere Vorsicht erforderlich. Der bei Grünlicht normalerweise geltende Vertrauensschutz findet nur begrenzt Anwendung. Fahren beide Unfallbeteiligte bei grün in eine längere Baustelle ein und wird einer der Fahrer in der Baustelle aufgehalten, kann es bei einem dann folgenden Unfall zu einer Haftungsteilung kommen.
LG Saarbrücken, 13 S 77/23