Nutzungsausfallentschädigung

Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte über ein weiteres Fahrzeug verfügt, dessen Nutzung ihm zumutbar ist. Ebenso sieht es aus, wenn eine dritte Partei dem Geschädigten ein Fahrzeug zur Verfügung stellt und hierfür vom Schädiger bezahlt wird. Und wenn der Dritte Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist und dem berechtigten Fahrer ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, ist der Fahrer zumindest mit Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen.

BGH, VI ZR 246/24

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Betriebsgefahr auf dem Nürburgring

Auf dem Nürburgring gilt eine gesteigerte Betriebsgefahr. Dies gilt nicht nur für Fahrten, bei denen man eine möglichst gute Zeit erzielen will, sondern auch bei so genannten Touristenfahrten, bei denen immer die Gefahr droht, dass von hinten andere Fahrzeuge im Renntempo aufschließen.

Hier war ein Motorradfahrer gestürzt. Ein folgender PKW – Fahrer fuhr auf einen bereits haltenden PKW vor der Unfallstelle auf. Der Motorradfahrer haftet zu 20 %.

LG Koblenz, 5 O 123/20

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Verletzung des Ersthelfers

Verletzt sich der Ersthelfer nach einem von einem Kraftfahrzeug verursachten Auffahrunfall beim hektischen und ungeschickten Abstellen und Absteigen von seinem Motorrad, ist dies dem Betrieb des unfallverursachendem Kraftfahrzeugs nach § 7 StVG zuzurechnen. Es wird allerdings ein Mitverursachungsbeitrag im Hinblick auf die Betriebsgefahr des Motorrads nach § 17 II SVG bei der Abwägung zu berücksichtigen sein. Lediglich dann, wenn die Selbstgefährdung bei der Rettungsmaßnahme zu groß wäre und ein Eingreifen als unvernünftig anzusehen ist, kann erwartet werden, dass der Helfer von einem Eingreifen absieht.

OLG Hamm, 7 U 97/23

Hier kam es zu einer Haftungquote von 70%.

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Beim Aussteigen gestürzt

Tritt ein Autofahrer beim Aussteigen in ein Schlagloch, greift keine Amtshaftung (§§ 839 Abs. 1, 249, 253 BGB) i.V.m. Art. 34 GG sowie § 10 Abs. 1, 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) ein, wenn der schlechte Zustand der Straße offensichtlich ist.

LG Flensburg , 2 O 147/24

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Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Auch wenn die GbR mittlerweile eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist bzgl. der ErbSt auf die Ehefrau als Gesellschafterin abzustellen. Und bei der ist die Schenkung des Familienheims gem. § 13 I Nr.4a ErbStG steuerbefreit.

BFH, II R 18/23

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