Ein Regelfahrverbot kann eingeschränkt werden, so dass Verbrennermotoren bis zu 60 KW Leistung von dem Fahrverbot ausgenommen sind.
AG Dortmund, 729 OWi-256 Js 646/25
Ein Regelfahrverbot kann eingeschränkt werden, so dass Verbrennermotoren bis zu 60 KW Leistung von dem Fahrverbot ausgenommen sind.
AG Dortmund, 729 OWi-256 Js 646/25
Bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann angenommen werden, dass ein eigentlich zu verhängendes Fahrverbot ganz oder teilweise als vollstreckt gilt. Das Vorliegen ist im Einzelfall zu prüfen, das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht sich mit dieser Möglichkeit beschäftigt hat.
OLG Zweibrücken, 1 ORbs 3 SsBs 56/23
Wenn das Gericht einen Aussetzungsantrag nicht vor Erlass des Urteils bescheidet, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Hier war der Aussetzungsantrag auch nicht unbeachtlich, da es um Informationen geht, die (bereits obergerichlich geklärt) der Betroffene zu erhalten hat (hier Token – Datei und Passwort). Und auch wenn die Informationen bei der Behörde nicht vorliegen, sondern zuerst angefordert werden müssen, bleibt es bei dieser Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Entscheidung wurde aufgehoben, die Sache zur erneute Verhandlung zurückverwiesen.
OLG Celle, 3 ORbs 6/25
Die Wertgrenze für einen bedeutenden Fremdschaden ist derzeit bei 1.600 € anzusetzen.
LG Wiesbaden, 5 Qs 27/25
Sechs Monate nach Bekanntwerden der Tatumstände ist eine vorläufige Entziehung im Ermittlungsverfahren nur dann noch verhältnismäßig, wenn weitere Umstände dafür sprechen, dass bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr durch den Beschuldigten eine Gefahr
von ihm ausgeht.
AG Kiel, 43 Gs 7396/24
Und das Überfahren einer Leiche stellt keinen Unfall im Sinne von § 142 StGB dar. Auch mangelt es an einem entsprechenden Schaden, die Totenfürsorge fällt nicht hierunter. Aber selbst wenn man einen Schaden annehmen wollte, wäre dieser nicht materiell messbar. Daher scheidet die vorläufige Erziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren nach § 111a StPO aus.
AG Hagen, 66 Gs 733/25
Die Begründung eines Urteils muss verständlich, ohne Widersprüche und lückenlos sein. Auch hat jeder Angeklagte einen Anspruch darauf, dass ein ihn betreffendes Urteil mit einem Mindestmaß an Sorgfalt abgefasst wird.
Das Revisionsgericht vermutet, dass der Richter das Urteil diktiert und anschließend nicht mehr kontrolliert hat. Auch war der Angeklagte entgegen der Meinung des Richters nicht geständig, die Identifizierung und Wiedererkennung durch den Zeugen offenbar mehr als zweifelhaft und vor allen Dingen lückenhaft und schlecht begründet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenverkehrsgefährdung abweichend von den alltäglich vielfach auftretenden Überschreitungen der Verkehrsregeln deutlich zu unterscheiden ist.
Und auch die Erwägungen zum Schuldspruch und zur Strafzumessung sind nicht tragfähig.
KG Berlin, 3 ORs 27/25