Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten

Eine solche Entziehung der Fahrerlaubnis (mindestens sechs Monate, regelmäßig im Büro) setzt voraus, dass die Begehung der entsprechenden Verstöße rechtskräftig geahndet wurde. Hierfür trägt die Behörde – auch unter Mitwirkung des Betroffenen – die materielle Beweislast. Die Eintragungen im Fahreignungsregister binden weder die Behörde noch nachfolgend die Gerichte. Bei Zweifeln darf sich nicht allein auf die übermittelte Information verlassen werden, es sind weitere Ermittlungen erforderlich. Ob derartige Zweifel tatsächlich gegeben sind, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Hierbei kommt es aber auch erheblich auf den entsprechenden Vortrag des Betroffenen an, es kann erwartet werden, dass er so früh und so umfassend wie möglich hierzu vorträgt.

VGH Mannheim, 13 S 2057/22

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Begründung des Hausdurchsuchungsbeschlusses

Das Amtsgericht hat seinen Beschluss für eine Hausdurchsuchung damit begründet, dass die Einkommensverhältnisse, die dem Finanzamt bekannt waren, nicht dem Lebensstandard des Beschuldigten entsprechen würden. Auch ließen sich einige Kapitalströme auf dem Konto nicht erklären.

Diese Begründung reichte nicht. Einerseits wird verkennt, dass die Steuerhinterziehung bei Einkommensteuer ein Erklärungsdelikt ist. Es wird noch nicht einmal erwähnt, ob eine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, wenn ja, wo sie falsch sein könnte. Andererseits war auch nicht erklärbar, warum die Begründung so dürftig ist. Aus dem Vermerk in der Ermittlungsakte hätten sich genug Anhaltspunkte ergeben, den Sachverhalt und den vorgeworfenen Tatbestand ausreichend genug zu umschreiben. Hierzu hätte es wohl schon genügt, den genau vorgeworfenen Tatbestand anhand einer genauen Paragraphen-Angabe ergänzend zu erwähnen.

Da diese Mängel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können, wurde der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben. Schöner Nebeneffekt: Die beschlagnahmten Unterlagen (die zu Ermittlungszwecken herangezogen wurden) mussten herausgegeben werden.

LG Nürnberg-Fürth, 12 Qs 24/23

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Warnblinker am Stauende?

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Fahrer beim Stauende seinem Warnblinkanlage einschalten muss. Dies ist nicht immer zu fordern. Insbesondere wenn ein Rückstau nur auf der rechten Fahrspur aufgetreten ist, gute Sichtverhältnisse herrschen und vorher schon derartige Rückstaus gegeben waren, besteht eine solche Verpflichtung nicht. Hier ging es um die Mithaftung des Fahrers am Stauende, ihm ist ein anderes Fahrzeug aufgefahren. Die alleinige Haftung trifft das auffahrende Fahrzeug, es wurde offenbar nicht der ausreichende Sicherheitsabstand nach § 4 StVO eingehalten.

LG Hagen, 1 O 44/22

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Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Nach § 21 I StVG kann eine Straftat vorliegen, wenn jemand es als Halter zulässt, dass ein anderer ohne gültige Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzt. Dies kann insbesondere bei Firmen mit einem großen Fuhrpark natürlich schwer zu überwachen sein. Die entsprechende Überwachungsaufgabe darf delegiert werden, bei einem Mitarbeiter mit Führungsaufgaben müssen auch vorher keine Rechtskenntnisse des Fahrerlaubnisrechts vermittelt werden. Wenn ein Beschäftigter dem Vorgesetzten einen EU-Führerschein der entsprechenden Führerscheinklasse vorlegt, darf dieser von einer ordnungsgemäß erteilten Fahrerlaubnis ausgehen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die zweifeln lassen müssten.

BayObLG, 203 StRR 420/22

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Unfall an einer Ampelkreuzung

An einer Ampelkreuzung darf man auf das grüne Licht vertrauen. Der Verkehrsregelung durch die Ampel kommt eine so erhebliche Bedeutung zu, dass selbst bei einem geringfügigen Verschulden des bei Grün in den geschützten Kreuzungsbereich einfahrenden Fahrers die Betriebsgefahr hinter dem Rotlichtverstoß des Unfallgegners zurücktritt.

OLG Saarbrücken, 3 U 11/23

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