Verteidigung bekommt die gesamte Messreihe

Beantragt die Verteidigung die Einsicht in alle Datensätze der gesamten Messreihe, müssen ihr diese Daten zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Bei einem standardisierten Messverfahren, das eigentlich bei allen Messgeräten gegeben ist, muss die Verteidigung konkrete Zweifel darlegen. Dies besorgt quasi eine Beweislastumkehr. Hierzu sind alle Daten erforderlich. Eine Vorauswahl durch das Gericht, die durch eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Datensätzen erfolgen würde, ist unzulässig. Es ist Aufgabe der Verteidigung, den Prüfungsumfang zu bestimmen und hieran ändert auch die Stellungnahme der PTB nichts, insbesondere nicht die Annahme, dass der Umfang sehr groß sein könnte. Auch gerichtlich bestellte Sachverständige fordern die gesamte Messreihe an. Auch Datenschutz steht diese Auffassung nicht entgegen, einerseits könnten die Daten anonymisiert werden, andererseits werden sie auch nur einem kleinen Kreis von Personen zur Verfügung gestellt, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.

AG Köln, 805 OWi 96/23 (unter Berufung auf OLG Köln, 111-1 RBs 288/22)

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Prüfpflicht bei der Herausgabe von Ersatzschlüsseln

Eine Vertragshändlerin hat Ersatzschlüssel für Autos an eine Werkstatt nach Litauen geliefert. Bei dieser Werkstatt handelte es sich um eine nicht organisationsgebundene Werkstatt. Bei der Bestellung wurde lediglich die Fahrzeug – Identifizierungsnummer angegeben. Die Vertragshändlerin haftet nunmehr für gestohlene Fahrzeuge, die von einer Kaskoversicherung ersetzt werden mussten. Die Fahrzeuge konnten problemlos mit den Ersatzschlüsseln geöffnet und gestartet werden.

Um ihre besondere Prüfpflicht nicht zu verletzen, hätte die Vertragshändlerin bei der Bestellung und Weitergabe der Ersatzschlüssel eindeutige Berechtigungsnachweise verlangen müssen. Dies könnten ein Bestellschreiben des jeweiligen Halters nebst Ausweispapieren oder Zulassungsbescheinigungen sowie ein Nachweis über den Defekt oder Verlust des Schlüssels sein. Allein die Herausgabe aufgrund der Fahrzeug – Identifikationsnummer war fehlerhaft, zumal hier auch keine direkte Bestellung gegeben war, sondern der Umweg über eine weitere Werkstatt gewählt wurde.

BGH, VI ZR 19/22

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Kenntnis von beidseitig aufgestellten Schildern

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehrsteilnehmer beidseitig aufgestellte Schilder zur Kenntnis nimmt. Vergeht danach eine Zeit von gut 1 Minute bis zum Messstelle, hat der Verkehrsteilnehmer auch genug Zeit, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Hier fuhr er mit gemessenen 149 km/h bei erlaubten 100 km/h, das Gericht konnte vorsätzliche Begehungsweise annehmen. Dies gilt auch, wenn ein hochpreisiges, gut gedämmtes und stark motorisiertes Fahrzeug benutzt wird.

Unerheblich war hier auch, ob ein hinterherfahrendes Fahrzeug dicht aufgefahren ist und somit quasi zu dieser Überschreitung gedrängt hat. Erstens ließ sich dieser Vortrag nicht wirklich verifizieren (man hätte anhand der Bilder auch denken können, dass dieses Fahrzeug einfach überholen wollte), zweitens hätte der Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn aber auch einfach die Spur wechseln können.

OLG Rostock, 21 Ss OWi 175/22

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Entbindung des Beschuldigten

Wenn vorgetragen wird, dass die Fahrereigenschaft eingeräumt ist, ansonsten aber keine Äußerung durch den Beschuldigten erfolgt, ist er zu entbinden. Er muss dann persönlich nicht zur Verhandlung erscheinen. Die Entscheidung hierüber steht auch nicht im Ermessen des Gerichts.

Bloße Vermutungen des Gerichts über die Dienlichkeit der Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung reichen nicht aus.

OLG Braunschweig, 1 ORbs 48/23

Einmal mehr die Bestätigung, dass das Gericht den Betroffenen von der Pflicht zur persönlichen Erscheinen entbinden muss. Und wenn es dies nicht tun will, reichen Vermutungen nicht aus. Dann muss schon konkret dargestellt werden, weshalb die Anwesenheit erforderlich ist.

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Rotlichtmessung mit der Handy – Uhr

Grundsätzlich ist so etwas möglich. Es müssen aber verschiedene Ausführungen getätigt werden, unter anderem auch zu Fehlerquellen. Dies können eine Reaktionsverzögerung sein, wenn der Messbeamte die Ampel gar nicht selbst sieht, ebenso geräteinterne Fehler. Es muss schon dargelegt werden, welcher Typ von Handy verwendet wurde, zur Verdeutlichung muss auch die Entfernung zur Ampel und die Geschwindigkeit dargestellt werden.

OLG Dresden, ORbs 21 SsBS 54/22

Insgesamt wäre eine solche Beweisführung möglich, es bedarf allerdings erheblicher Begründungen.

 Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme sind oder eine bloße Vermutung, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, 1 StR 378/13).

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