Versuchte Nötigung eines Fußgängers

Stellt sich ein Fußgänger vor ein Fahrzeug, um dieses an der Fahrt zu hindern, und gibt dann der Fahrer Gas, steigt aber sofort wieder auf die Bremse, weil der Fußgänger sich nicht bewegt, kann dies eine versuchte Nötigung darstellen. Der Tatentschluss ist gegeben, da der Fahrer versuchte, den Fußgänger zum Ausweichen zu bewegen.

BGH, 4 StR 91/22

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Schadensminderung beim Haushaltsführungsschaden

Grundsätzlich ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft im Haushalt durch Umorganisation und den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren. Dies muss allerdings nicht dazu führen, dass ein anderes Haushaltsmitglied zukünftig mehr arbeitet. Eine Umverteilung der zu leistenden Arbeiten ist ausreichend.

OLG Saarbrücken, 3 U 7/23

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Absenken der Grundstückszufahrt nach Ausbauende

Zunächst konnten die Eigentümer ihr Grundstück von der noch nicht fertig gestellten Straße erreichen. Nach Fertigstellung der Straße ergab sich eine Stufe von 25-30 cm. Hierfür steht den Eigentümern keine Entschädigung zu. Erst durch die Widmung der Straße werden Rechte der Anwohner geschaffen, bis zur endgültigen Fertigstellung muss mit Änderungen gerechnet werden.

Ein Fall aus Rheinland-Pfalz, es geht um § 39 II RhPfStrG.

VG Koblenz, 1 K 492/22.KO

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Keine Fahrtenbuchauflage

Nach § 31a StVZO kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen, wenn durch fehlende Mitwirkung des Halters ein Fahrer nicht ermittelt werden kann und die Behörde vorher alle Ermittlungsmöglichkeiten (soweit sie zumutbar waren) ergriffen hatte. Dies gilt zumindest bei Verstößen, die mit einer Eintragung in Flensburg geahndet werden.

Hier hatte die Behörde ein sehr gutes Foto, dies war erkennbar nicht die Halterin. Diese hatte sich auch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (besteht gegenüber Angehörigen) berufen. Insofern hätte es nahegelegen, einmal zu überprüfen, ob einer ihrer Söhne als Fahrer infrage gekommen wäre. Die Behörde hat weder die Nachbarn mit dem entsprechenden Lichtbild befragt, noch eine Anfrage bei der Meldebehörde gestellt. Dies wäre aber zulässig und hier sicherlich auch geboten gewesen. Der Verdacht lag einfach auf der Hand. Es lag ein Ermittlungsdefizit vor, ein Fahrtenbuch konnte nicht angeordnet werden.

OVG Münster, 8 A 2361/22

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Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten

Eine solche Entziehung der Fahrerlaubnis (mindestens sechs Monate, regelmäßig im Büro) setzt voraus, dass die Begehung der entsprechenden Verstöße rechtskräftig geahndet wurde. Hierfür trägt die Behörde – auch unter Mitwirkung des Betroffenen – die materielle Beweislast. Die Eintragungen im Fahreignungsregister binden weder die Behörde noch nachfolgend die Gerichte. Bei Zweifeln darf sich nicht allein auf die übermittelte Information verlassen werden, es sind weitere Ermittlungen erforderlich. Ob derartige Zweifel tatsächlich gegeben sind, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Hierbei kommt es aber auch erheblich auf den entsprechenden Vortrag des Betroffenen an, es kann erwartet werden, dass er so früh und so umfassend wie möglich hierzu vorträgt.

VGH Mannheim, 13 S 2057/22

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