Verkehrsunfall an Bahnübergang

Kommt es zu einem Unfall zwischen Auto und Bahn, weil die Schranken geöffnet sind, haftet grundsätzlich der Bahnbetreiber. Eine Mithaftung des Autofahrers kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der herannahende Zug für ihn erkennbar war.

OLG Celle, 14 U 133/22

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Revisionszulassung nach § 115 II FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Eine Revision ist zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung derart fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in eine einheitliche Rechtsprechung nur durch eine entsprechende Korrektur des BFH erhalten werden kann. Dies ist bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehlern von erheblichem Gewicht der Fall, wenn die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig oder willkürlich erscheint. Gravierende Rechtsanwendungsfehler sind beispielsweise das Übersehen einer anzuwendenden Vorschrift, das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage oder eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende Auslegung. Letztendlich auch eine nicht mehr nachvollziehbare Auslegung einer Willenserklärung. Unterhalb dieser Schwelle liegende Verstöße führen nicht zur Revisionszulassung.

Mit einer abweichenden tatsächlichen Würdigung ist eine Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet.

BFH, IX B 1/22

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Leistungsfreiheit der Unfallversicherung

Wird ein Unfall durch einen alkoholisierten Fahrer verursacht, kann die Unfallversicherung leistungsfrei sein. Ab einer BAK von 1,1 Promille wird dies zwingend vermutet. Bei darunter liegenden Alkoholisierungen müssen Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hinzutreten. Wenn bei 0,93 Promille in einer gut eizusehenden und zu erkennenden Kurve das Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, spricht dies für eine alkoholbedingte Fahrauffälligkeit, es wird als Anscheinsbeweis die entsprechende Kausalität vermutet.

Es stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, wenn ein Bevollmächtigter ohne Rücksprache mit dem Fahrer die Aufnahme von Alkohol und einen Bluttest einfach ins Blaue hinein verneint.

Hier wurde der Leistungsausschluss für die Versicherung unter beiden Aspekten bejaht.

OLG Saarbrücken, 5 U 92/21

Hinweis: Dürfte wohl bei Haftpflicht- und Kaskoschäden auch so gesehen werden.

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Steuerschädliche Vorbehalte bei Pensionszusage

Wenn Pensionszusagen einseitig durch den Arbeitgeber geändert, insbesondere verringert oder entzogen werden können, ist dies regelmäßig steuerschädlich. Der Arbeitgeber kann dann entsprechende Rückstellungen für die Pensionszusage nicht bilden.

Nur wenn eine Änderung den engen Grenzen der arbeitsgerichtlichen Vorgaben entsprechend möglich ist, kann dies steuerrechtlich anerkannt werden. Uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren Wirksamkeit arbeitsrechtlich umstritten oder noch nicht geklärt sind, sind steuerschädlich.

BFH, IV R 21/19

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Begründung der Rechtsbeschwerde

Soll eine Verfahrensrüge erhoben werden, darf nicht einfach nur der gesamte Akteninhalt wiedergegeben werden, es muss konkret auf die erhobene Rüge vorgetragen und der entsprechende Stoff wiedergegeben werden. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, sich aus dem gesamten Verfahrensinhalt (hier 154 Seiten) den passenden Inhalt herauszusuchen.

Bei einer Aufklärungsrüge müssen Beweistatsache und Beweismittel konkret benannt werden, ebenso die Umstände, aus denen sich für das Gericht die Aufklärungspflicht ergeben sollte. Daneben bedarf es der Darstellung, welches Ergebnis sich bei der unterbliebenen Beweiserhebung ergeben hätte.

Gab es bereits in der ersten Hauptverhandlung einen Hinweis auf die Möglichkeit der Annahme vorsätzlicher Begehungsweise und wurde der Betroffene entsprechend verurteilt, ist ein erneuter Hinweis nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung nicht mehr notwendig.

OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 18/23


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