Pflicht zur Entbindung

Das Gericht muss den Betroffenen auf Antrag von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbinden, wenn seine Anwesenheit zur Aufklärung nicht erforderlich ist und er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten wird. Hierzu ist ein Antrag zu Beginn der Hauptverhandlung ausreichend. Müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufgeklärt werden, kann eine vorgelegte Gehaltsbescheinigung ausreichend sein.

Das Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde war mit der entsprechenden Verfahrensrüge erfolgreich. Das Gericht hätte den Einspruch nicht nach § 74 II OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verwerfen dürfen.

OLG Naumburg, 1 Orbs 63/23 (905 Js 83155/21)

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Fahreignung bei medizinisch verordnetem Cannabis

Eine medizinische Dauerbehandlung mit Cannabis führt nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist. Weiterhin muss die Einnahme zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung erfolgen. Eine medizinische Überwachung ist notwendig, ebenso dürfen keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten sein.

Die zu Grunde liegende Erkrankung darf keine Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit haben und der Führerscheininhaber muss in Situationen, in denen seine Fähigkeit beeinträchtigt ist, sicherstellen, dass er nicht am Straßenverkehr teilnimmt.

Auch darf es keine andere Behandlungsmöglichkeit für die Erkrankung und die Erreichung des Therapieziels geben.

VGH Mannheim, 13 S 330/22

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Keine XML-Datei in Braunschweig

Bei Poliscan in der Softwareversion 4.4.9 wird die XML-Datei nicht herausgegeben, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Das Gericht meint, das Gerät würde immer richtig messen (qualitätsgesicherter geeichter Messwert), auch eine Plausibilitätsprüfung anhand der XML-Datei könnte die Messung nicht erschüttern. Verwiesen wird auf die Anweisung der PTB an den Hersteller, keine auswertbaren Hilfsgrößen zu speichern. Es wird darauf verwiesen, dass aus den Hilfsgrößen keine Weg-Zeit-Berechnung mehr möglich ist.

AG Braunschweig, 10 OWi 11/23

So so, ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Natürlich werden in der XML-Datei noch immer einige Daten abgespeichert, die bei der Messung ermittelt werden. Hieraus kann sich die Unplausibilität noch immer ergeben.

Interessant aber auch, dass das Gericht die Datei vorliegen hat. Es wird die genaue Anzahl der Einzelmessungen erwähnt, die sich aus dieser Datei ergibt. Hierin ist eine rechtswidrige Behinderung der Verteidigung zu erkennen, Wissensparität soll verhindert werden. Das Gericht selbst verweist auf eine Entscheidung, dass die Verteidigung zumindest die Informationen bekommt, die bei der Behörde vorliegen (OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 303/21), meint aber, dass ein Anspruch auf Erstellung und Speicherung von Daten nicht besteht.

Zur Nichtspeicherung hat der Hersteller an seine Kunden geschrieben:

Nach der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Messgerät Traffistar S 350 (keine Speicherung von Rohmessdaten) haben wir unabhängig von der eigenen Bewertung des Urteils begonnen, eine Softwareversion zu entwickeln, die die angesprochenen Kritikpunkte aus dem Urteil berücksichtigen sollte.

Die PTB verweigerte die Zulassung dieser Software mit dem Hinweis, dass die Zurverfügungstellung von Rohmessdaten, auf denen ein Geschwindigkeitswert abgeleitet werden kann, weder der Mess- und Eichordnung noch der aktuellen PTB-Anforderung 12.05 entspricht, da ein Messgerät keine Merkmale ausweisen dürfe, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern, sofern eine Verwechslung mit den geeichten Messwerten nicht ausgeschlossen sei. Sie verweist insoweit auch auf viele Urteils von Oberlandesgerichten, die sich gegen die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes stellen.

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Abweichen von der Bedienungsanleitung

Der Messbeamte hatte das Gerät (Software 3.2.4) offenbar nicht auf einem festen Untergrund aufgebaut, wie es in der Anleitung vorgegeben war. Erinnern konnte er sich nicht mehr, der Sachverständige konnte aber eine Änderung des horizontalen Schwenkwinkels während der Messreihe feststellen.

Das Amtsgericht nahm daher kein standardisiertes Messverfahren an, der Sachverständige sah sich mangels Speicherung entsprechender Daten durch das Gerät nicht zu einer nachträglichen Überprüfung in der Lage. Das Amtsgericht sprach den Betroffenen frei.

Das Urteil wurde auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Wenn von den Vorgaben der Anleitung abgewichen wird, ist zu überprüfen, ob das Ergebnis den Vorgaben eines standardisierten Messverfahrens entspricht. Auch Abweichungen von der Anleitung können ein standardisiertes Messverfahren nicht in Frage stellen, wenn die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen ist.

BayObLG, 202 ObOWi 1291/22

Kritisiert wurde, dass keine Anknüpfungstatsachen oder auch die Grundlagen der Feststellung des Sachverständigen dargestellt wurden, dass das Gerät offenbar nicht auf einem festen Untergrund aufgebaut wurde. Auch meint das höchste Gericht in Bayern, dass Rohmessdaten nicht zwingend für eine Überprüfung erforderlich sind. Man kann auch eine näherungsweise Plausibilitätsprüfung vornehmen. Letztendlich wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls ein weiterer Sachverständiger oder eine Stellungnahme der PTB erforderlich sind.


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Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

Deutsche Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn dies durch ein ausländisches Vermächtnis geschieht. Voraussetzung ist, dass ein im Ausland lebender Erblasser dies durch Vermächtnis an eine ebenfalls im Ausland lebende ausländische Person tut.

Es fällt nur Erbschaftsteuer für Eigentumserwerb an, bei einem Vermächtnis wird nämlich kein Eigentum, sondern nur ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung erworben. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke. Etwas anderes würde bei gesetzlicher Erbfolge gelten, hier geht das Eigentum direkt über.

Es besteht dann weder unbeschränkte noch beschränkte Erbschaftsteuerpflicht.

BFH, II R 37/19

Hinweis: Seit der EU-Erbrechtsverordnung entfaltet in bestimmten Ländern (z.B. Polen) ein Vermächtnis direkte Wirkung. Dann wird direkt Eigentum übertragen, ein steuerfreier Erwerb ist dann unmöglich.

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