Identifizierung durch einen Sachverständigen

Es muss natürlich Bezug genommen werden auf ein Foto, § 267 StPO. Bei schlechter Bildqualität muss erörtert werden, weshalb eine Identifizierung trotzdem möglich ist.

Sofern nur ein Sachverständigengutachten (also keine weiteren Bezugspunkte) der Identifizierung zugrunde gelegt wird, müssen alle in Bezug genommenen Merkmale wiedergegeben und erörtert werden. Ggf. muss auch die Darlegung der Qualifikation des Sachverständigen dargestellt werden (Arbeitsstelle, Qualifikation), allgemeine Ausführungen der Art „gerichtsbekannt, erfahren und zuverlässig“ können unzureichend sein.

OLG Hamm, III-3RBs 211/21

Und dann noch ein kleiner Hinweis zur Verbreitung in der jeweiligen Ethnie:

Erforderlich ist regelmäßig eine Gewichtung der einzelnen Merkmale auch hinsichtlich ihrer Häufigkeit in der jeweiligen ethnischen Gruppe, die durch eine Gewichtung transparent zu machen ist.

Die statistische Verbreitung der Merkmale ist darzulegen, wenn der Sachverständige sein Gutachten mit einer Wahrscheinlichkeitsrechnung begründet (OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 98/17)

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Erhebliche HWS-Verletzung

Eine HWS-Distorsion mittleren Grades, die zu einer Kyphose (Wirbelsäulenerkrankung, Buckel) und bleibenden Schulter- und Nackenschmerzen führt, kann ein Schmerzensgeld von 5.000 € rechtfertigen. Bei einem Auffahrunfall, bei dem das Fahrzeug auf den Vordermann aufgeschoben wird und es zu großflächigen und erheblichen Unfallschäden im Front- und Heckbereich kommt, kann die Verursachung der Verletzung auch ohne Einholung von technischen oder biomechanischen Gutachten belegt sein.

OLG Brandenburg, 12 U 159/22

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Schätzung verhindert Fahrtenbuchmethode

Eine Schätzung des Treibstoffverbrauchs und belegmäßig nicht nachgewiesener Aufwendungen, die nicht nachgewiesen sind, schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens aus. Es verbleibt bei der 1%-Methode (nebst 0,03% für Entfernungskilometer für den Arbeitsweg) nach § 8 II 2+3 EstG.

BFH, VI R 44/20

Es gab zwar ein Fahrtenbuch, allerdings wurden die KFZ-Kosten nicht ordentlich erfasst, die Betankung erfolgte an einer Firmentankstelle. Dies wurde nicht ausreichend erfasst, die Verbrauchsschätzung war ungeeignet.

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Webcam-Aufzeichnung im Unfallprozess

Stellt ein unbeteiligter Dritter Webcam-Aufzeichnungen in einem Unfallprozess zur Verfügung, ist ein Beweisverwertungsverbot nicht per se gegeben. Dies gilt insbesondere, wenn sich nicht auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten beim Verwertungswiderspruch berufen wird.

Fahren zwei Fahrzeuge fast gleichzeitig in einen Kreisverkehr ein und versucht der weiter links (hinten) eingefahrene Fahrer geradeaus über die Mittelinsel mit nicht angepasster Geschwindigkeit an dem anderen Fahrzeug vorbeizufahren, kann er zu 2/3 haften, auch wenn der Vordermann ihn aus Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen hat.

OLG Saarbrücken, 4 U 111/21

Anmerkung des Verfassers:

Vorfahrt im Kreisverkehr nach § 8 Abs.1a StVO hat der dort fahrende Fahrzeugführer vor einfahrenden Fahrzeugen, wenn an der Einmündung sowohl das Zeichen Kreisverkehr als auch das Zeichen Vorfahrt gewähren angebracht sind. Ansonsten gilt rechts-vor-links.

Hier konnte nicht sicher festgestellt werden, dass sich der (dann) vorfahrtsberechtigte Hintermann bei der Einfahrt des Vordermanns schon im Kreisverkehr befand.

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Auffahrunfall bei plötzlichem Abbremsen

Verstößt innerorts ein vorausfahrendes Fahrzeug gegen § 4 I 2 StVO, indem es plötzlich und unerwartet abbremst (z.B. weil ein freier Parkplatz gesehen wird) und kommt es dann zu einem Auffahrunfall, ist dies im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG zu berücksichtigen. Hier kam es zu einer Mithaftung von 1/3.

LG Potsdam, 6 S 35/22

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