Rechts vor links gilt auf der ganzen Straße

Diese Vorfahrtsregel gilt über die ganze Straßenbreite, der von links kommende Fahrer darf also nur einfahren, wenn er sicher ist, dass kein Vorfahrtsberechtigter behindert oder gefährdet wird. Notfalls muss er sich zentimeterweise in die Kreuzung hineintasten, § 8 StVO.

Fährt allerdings der Vorfahrtsberechtigte ohne Grund zu weit links, liegt zwar kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 II StVO) vor, es kann aber eine Erhöhung der Betriebsgefahr bedeuten.

Hier kam es zu einer Mithaftung von 25 %.

OLG Hamm, 7 U 93/21

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Privatnutzung des Diensthandys

Nach 3 Nr.45 EstG ist die Privatnutzung von Diensttelefonen oder Computern steuerfrei. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein gebrauchtes Handy für 1 € abkauft und dann sofort wieder zur Nutzung überlässt und anschließend die laufenden Kosten des auf den Arbeitnehmer laufenden Mobilfunkvertrages erstattet. Hierin ist auch keine Missbrauchsgestaltung i.S.v. § 42 AO zu erkennen.

Keinesfalls greift bei einer derartigen Gestaltung die Vorgabe eines Zuschusses für einen privaten Telefonanschluss (20%, bis 20 €/Monat). Dies wäre nur der Fall, wenn der Arbeitgeber das Handy nicht gekauft hätte, dann läge ein Zuschuss für die Nutzung eines privaten Gerätes vor.

BFH, VI R 49+50/20

Es wird klargestellt:

Das Bestreben, Steuern zu sparen bzw. den Tatbestand einer Steuerbefreiungsvorschrift zu verwirklichen, macht eine im Übrigen angemessene rechtliche Gestaltung nach ständiger Rechtsprechung nicht unangemessen (BFH, ständige Rechtsprechung)!

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Kryptohandel

Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen stellen private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG der und sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres ab Ankauf der Währung realisiert werden.

BFH, IX R 3/22

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Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtenverstoß

Soll gegen einen Betroffenen nach § 25 StVG (mehrere Eintragungen in Flensburg) ein Fahrverbot verhängt werden, muss ich das Urteil hinreichend gründlich mit den Voreintragungen befassen.

Bestreitet der Betroffene den Tatvorwurf, darf dies nicht bei der Bemessung der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Ein solches Verhalten ist zulässig und stellt keine Uneinsichtigkeit dar.

BayObLG, 202 ObOWi 1458/22


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Vorschaden und dessen Berücksichtigung

Ein Vorschaden kann die Ersatzfähigkeit eines Folgeschadens ausschließen, wenn die Schäden deckungsgleich sind. Dies scheidet allerdings aus, wenn es sich bei dem Vorschaden lediglich um eine normale und im übrigen bloße optische Gebrauchsspur ohne Beeinträchtigung der Funktionalität handelt. In diesem Fall kommt lediglich ein Abzug „neu für alt“ in Betracht , sofern durch die Reparatur eine messbare Vermögensmehrung eintreten würde, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt.

Jedenfalls bei Brutto – Reparaturkosten von über 1000 € liegt kein Bagatellschaden vor, der die Erstattungspflicht der Kosten eines Sachverständigengutachtens ausschließt.

OLG Hamm, 7 U 45/21

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