Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

Auch bei einer Unfallflucht kann die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden, wenn ein bedeutender Schaden (grenze 1.300-2.500 € netto, verschiedene Ansichten der Gerichte) verursacht wurde. Allerdings muss in diesem Fall die Schadenshöhe nachgewiesen sein, z.B. durch ein Gutachten oder Reparaturrechnungen. Allein die Schätzung der Polizei ist nicht ausreichend und zu vage.

Darüber hinaus sei hier nicht erkennbar, dass der Fahrer durch seine Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahr darstelle. In der Abwägung wäre aber der erhebliche Eingriff für den auf seine Fahrerlaubnis angewiesenen Berufskraftfahrer eine massive Beeinträchtigung.

Im vorläufigen Verfahren wurde die Entziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache daher untersagt.

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, LV 13/22

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Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

Ein Arbeitgeber zahlte für Werbung auf dem Kennzeichenhalter der privaten PKW an ausgesuchte Arbeitgeber jährlich 255 €. Dieses Entgelt wurde als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG beinhaltet, es wurde keine Lohnsteuer einbehalten. Die Grenze von 256 € wurde nicht überschritten, diese Einkünfte wurden ebenfalls als steuerfrei behandelt. Dies war falsch, derartige Verträge sind, wenn sie an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft sind, Arbeitslohn, ihnen kommt kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Auch die Zahlung genau unterhalb der Steuergrenze deutet darauf hin, dass es nicht um den erziehbaren Werbeeffekt geht, sondern allein um die Freigrenze.

Es handelt sich also um Arbeitslohn, der lohnsteuer – und sozialversicherungspflichtig ist.

BFH, VI R 20/20

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Mindestdauer der Sperrfrist

Nach § 69a StGB wird bei Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von mindestens 6 Monaten ausgesprochen. In Abs.IV der Vorschrift wird anerkannt, dass sich die Restdauer verkürzen kann, wenn die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen worden ist (und zwar um die Dauer der vorläufigen Entziehung).

Das Mindestmaß von 3 Monaten ist aber zwingend bei einem solchen Urteil einzuhalten.

KG Berlin, 161 Ss 129/22

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Polizeiflucht als Alleinrennen

Allein die Flucht vor der Polizei trägt diese Auslegung nicht, selbst bei mehrfachen Verkehrsverstößen, u.a. deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlicht. Es muss dem Täter gerade darum gehen, auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die situativ maximal erzielbare Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sind hiervon nicht erfasst.

Und dann wird noch darauf hingewiesen, dass der Senat nicht mehr daran festhält, dass eine unangepasste Geschwindigkeit erst dann vorliegt, wenn das Fahrzeug nicht mehr sicher zu beherrschen ist.

OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 27/22

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Relative Fahruntauglichkeit und die Ausfallerscheinung

Zwischen 0,3 und 1,1 Promille kann relative Fahruntauglichkeit vorliegen, wenn entsprechende Ausfallerscheinungen gegeben sind. Auch dann droht eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt.

Je weiter die Grenze absoluter Fahruntauglichkeit (1,1 Promille) entfernt liegt, desto deutlicher müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen in Form hierauf beruhender Fahrfehler zu erkennen sein.

Hier konnten lediglich körperliche Alkoholkonsumindizien (Pupillenreaktion) festgestellt werden. Dies reichte nicht für einen ausreichenden Anfangsverdacht einer strafrechtlichen Alkoholfahrt, so dass es auch nicht zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO (nur wenn dringende Gründe für eine spätere strafrechtliche Verurteilung mit Entzug der Fahrerlaubnis gegeben sind) kommen konnte.

LG Stralsund, 26 Qs 195/22

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