Einziehung des Rennwagens

Kraftfahrzeuge, die beim illegalen Straßenrennen verwendet werden, können eingezogen werden. Dies gilt auch, wenn der Pkw möglicherweise nicht im Eigentum des Angeklagten steht. Bei § 315f S.2 StGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass die Voraussetzungen von § 74a StGB nicht vorliegen müssen. Aber selbst wenn es ein Rechtsgrundverweisung wäre, käme die Einziehung über § 74b I Nr.2 StGB möglich.

AG Nienburg, 4 Ds 370 Js 26085/21

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Fahren ohne Fahrerlaubnis mit polnischen Führerschein?

Ein Deutscher hatte im Jahr 2006 auf seine Fahrerlaubnis in Deutschland verzichtet, um ihrem Entzug zuvorzukommen. Anschließend erwog er, seine Firma nach Polen zu verlegen. Offenbar unstrittig lebte er anschließend rund elf Monate überwiegend in Stettin und kam nur alle paar Wochen für ein bis zwei Tage nach Deutschland. In dieser Zeit macht er in Polen seinen Führerschein. Als Wohnort war seine polnische Adresse vermerkt.
Einige Jahre später wurde er in Deutschland angehalten, zu diesem Zeitpunkt war er auch in Deutschland gemeldet. Es liegt aber kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, er verfügt über eine gültige polnische Fahrerlaubnis. Diese ist auch in Deutschland anzuerkennen (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis), auch wenn er damals nicht in Polen gemeldet war. Es kommt insoweit auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt an.

§ 28 IV Nr.3 FeV ist aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (u.a. C-467/10) nicht anzuwenden. Dies gilt auch für diese Variante, in der auf die deutsche Fahrerlaubnis verzichtet wurde.

LG Itzehoe, 3 Ns 314 Js 28038/20

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Mühelose Erreichbarkeit der anderen Werkstatt

Wenn auf Basis eines Gutachtens ein Verkehrsunfall abgewickelt wird, kann es vorkommen, dass auf eine andere Werkstatt mit niedrigeren Stundensätze verwiesen wird. Diese muss aber mühelos erreichbar sein. Hiervon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn sie auf öffentlichen Straßen nicht weiter als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt. Wenn der Geschädigte dann doch weitere Umstände vorträgt, die eine mühelose Erreichbarkeit für ihn ausschließen, kann der Schädiger die mühelose Erreichbarkeit herstellen, wenn ein bedingungsloser Hohl – und Bringservice angeboten wird, der beim Geschädigten keine Kosten verursacht. Ebenso kommt ein Fahrtkostenzuschuss in Betracht.

OLG München, 10 U 5397/21e

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Rechtzeitiger Hinweis auf Vorsatz

Wenn das Gericht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Vorsatz verurteilen möchte, muss es so rechtzeitig darauf hinweisen, dass die Verteidigung oder der Betroffene noch reagieren können.

Hier war der Betroffene entschuldigt, auch der Verteidiger ist nicht hingegangen. Die Verhandlung fand am Montag statt, am Donnerstagnachmittag hatte das Gericht schriftlich gegenüber dem Verteidiger darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung wegen Vorsatz (Verdopplung der Geldbuße) in Betracht kommt. Dieser Hinweis ging allerdings an die Zweigstelle des Verteidigers, der sich Donnerstag und Freitag nicht dort befand.

Der Verteidiger konnte sich also nicht auf diesen Hinweis einstellen. Es wurde ein Vergleich dazu gezogen, wenn ein Schriftsatz beim unzuständigen Gericht eingeht. Auch in diesem Fall kann man nicht mit einer sofortigen Weiterleitung rechnen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene oder sein Verteidiger nach einem entsprechenden Hinweis hierauf noch reagiert oder den Einspruch zurückgenommen hätten. Aus diesem Grund wurde das Urteil aufgehoben.

Und dann noch der Hinweis darauf, dass die Aussetzung von Verfahren bei Messgeräten, die keine Rohmessdaten speichern, auch im Hinblick auf die anstehende verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht zwingend notwendig ist und diese Verfahren fortgeführt werden können.

OLG Düsseldorf, 2 RBs 155/22

Für die erneute Verhandlung wurde dann noch darauf hingewiesen, dass der Einspruch nicht mehr zurückgenommen oder beschränkt werden kann. Dies ist zutreffend, dies ist grundsätzlich nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zulässig.

Wenn sich keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte ergeben, kann man jetzt noch die Verdoppelung und die Annahme von Vorsatz vermeiden, indem zur erneuten Verhandlung weder der Betroffene noch der Verteidiger hingehen. Es ist dann aber auch darauf zu achten, dass der Betroffene nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden wird. In diesem Fall muss der Einspruch nach § 74 II OWiG verworfen werden, es bleibt bei der Rechtsfolge aus dem Bußgeldbescheid.

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Dräger Alcotest 9510 DE

Bei diesem Atemalkoholmessgerät handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Ein Toleranzabzug muss nicht m9itgeteilt werden, die gemessenen Werte sind ohne Sicherheitsabschlag zugrunde zu legen. Es müssen noch nicht einmal die Einzelwerte der Messung mitgeteilt werden, es reicht die Angabe des Mittelwerts.

KG Berlin, 3 Ws (B) 253/22

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