Posttraumatische Belastungsstörung

Wenn das Gericht Schadensersatzansprüche aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Verkehrsunfall zusprechen müssten möchte, muss gerichtlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das wissenschaftlichen Standards genügt. Insbesondere muss die anerkannte medizinische Definition(ICD 10: F43.1) eines solchen Syndroms dargelegt werden und deren medizinische Voraussetzungen gegeben sein. Pauschale und nicht weiter begründete Aussagen in dem Gutachten dürfen nicht ungeprüft übernommen werden, gegebenenfalls muss das Gericht den Sachverhalt durch ergänzende Nachfragen weiter aufklären.

Eine Abgrenzung einer posttraumatischen Belastungsstörung von möglichen Vorschäden erfordert eine vollständige und kritische Würdigung des gesamten Sachverhalts, die durch den Sachverständigen und das Gericht vorgenommen werden müssen. Hierbei darf nicht allein auf die ungeprüften Angaben des Geschädigten rekurriert werden.

OLG Celle, 14 U 148/21

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Entgeltliche Nutzungsüberlassung und Steuerabzug

Wenn lediglich eine Jahrespacht von 1 Euro vereinbart wird und erhebliche Aufwendungen auf den Pachtgegenstand getätigt werden, tritt das Entgelt derartig in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst ist. Der Verpächter kann dann aus Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug tätigen. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Pacht später auf 10.000 € erhöht wird, diese Erhöhung aber durch einen Zuschuss ausgeglichen wird.

BFH, XI R 35/19

Auch ertragsteuerlich dürfte eine Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht gegeben sein. Die Einkünfteerzielungsabsicht dürfte an der Überschussprognose scheitern. Etwas anderes könnte hier nur gelten, wenn ein sehr langfristiger Pachtvertrag abgeschlossen wird und die Pacht später derart ansteigt, dass in einer Gesamtprognose ein Überschuss erzielt wird.

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Betrunkener Mitfahrer auf dem E-Scooter

Wer mit 1,2 Promille hinten auf einem E-Scooter steht und hierbei seine Hände an der Lenkstange hat, dem kann der Führerschein entzogen werden. Es liegt der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nahe. Es kommt nicht auf aktive Lenkbewegungen an. Allein das Festhalten und die Hilfe beim Geradeausfahren reicht aus. Es kommt nicht darauf an, dass der Täter sämtliche Funktionen des Fahrzeugs beherrscht oder ausführt. Auch hier wurde ein Führen des Scooters gesehen.
LG Oldenburg, 4 Qs 368/22

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Werbungskostenabzug bei Stipendium

Wer steuerfreie Leistungen aus einem Stipendium erhält, muss um diesen Betrag seine Werbungskosten für einen weiteren Ausbildungsabschnitt kürzen.
BFH, VI R 34/20

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Mit dem Taxi zur Arbeit

Wer mit dem Taxi zur Arbeit fährt, kann nur die allgemeine KM – Pauschale geltend machen. Zwar kann man höhere Kosten durch öffentliche Verkehrsmittel nach § 9 II S.2 EStG ansetzen, dies gilt jedoch nicht für die Nutzung von Taxis.

BFH, VI R 26/20

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