Anwalt des Vertrauens auch im OWi-Verfahren

Es ging um ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg, außerdem drohte wegen mehrerer Voreitragungen der Verlust des Führerscheins. Dies reichte dem Beschwerdegericht, um darauf hinzuweisen, dass dies eine nicht ganz unerhebliche Sanktion sei, so dass dem Betroffenen das Recht zusteht, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen.

Dieser hatte einen Terminverlegungsantrag gestellt, der vom Amtsgericht abgelehnt wurde mit der Begründung, der Termin sei schon häufiger verlegt worden. Auch könne sich der Betroffene von einem anderen Verteidiger vertreten lassen.

Die Ablehnung war falsch, da einerseits noch lange keine Verjährung drohte, andererseits aber auch vom Verteidiger eine telefonische Terminabstimmung angeboten worden war.

In so ein er Situation überwiegt das Interesse des Betroffenen an „seinem“ Verteidiger. Der Termin ist zu verlegen.

LG Wuppertal, 26 Qs 230/22

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Keine Klimaklage gegen Automobilhersteller durch Einzelperson

Klimaschutzziele sind nur durch ein entsprechendes Gesamtkonzept einzuhalten, dass alle Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens in der gesamten Nation betrifft. Die Umsetzung obliegt dem Parlament. Insoweit ist es hiermit unvereinbar, wenn einzelne Personen unter Berufung auf ihr Persönlichkeitsrecht oder die Charta der Grundrechte der europäischen Union Unterlassungsansprüche gegen ein einzelnes Unternehmen geltend machen können.

Hier wollten Einzelpersonen Mercedes verklagen, keine Autos mit Verbrennungsmotor mehr zu verkaufen. Dies sah das Gericht als unzulässig an, die Klage wurde abgewiesen.

LG Stuttgart 17 O 789/21


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Primärverletzung und Schmerzensgeld

Eine so genannte Primärverletzung begründet die Haftungstatbestände von § 823 BGB sowie § 7 StVG. Eine solche Verletzung liegt auch vor, wenn nach einem Auffahrunfall, Übelkeit sowie starke Kopf – und Nackenschmerzen auftreten, auch wenn sie Ausdruck eines psychoreaktiven Zustandes der Verletzten sind.
Hier war der Auffahrunfall wohl nicht so schlimm, die Airbags jedenfalls haben nicht ausgelöst. Allerdings traten die entsprechenden Symptome auf, weil bei der Geschädigten Erinnerungen an einen Unfall aufkamen, bei der sie als Ersthelferin das Versterben zweier Menschen beobachten musste. Auch sei eine Freundin von ihr durch einen Verkehrsunfall verstorben.
Das Gericht sah auch einen haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhang als gegeben an.
BGH, VI ZR 58/21

Eingeklagt wurde ein relativ geringer Betrag, nämlich 750 €.

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Schadensersatz für ein blockiertes Auto

Eigentlich fuhr die Klägerin ein Porsche – Cabrio. Der Prozesgegner hatte zwei Wochen die Garagenzufahrt blockiert, sie konnte ihr geliebtes Cabrio diese zwei Wochen nicht nutzen. Unter anderem wollte sie in dieser Zeit einen Kurzurlaub am Gardasee machen, hierzu musste sie dann mit ihrem Zweitwagen, einem BMW – Kombi verreisen. Sie begehrt Schadensersatz, da sie den Porsche nicht nutzen konnte.

Diesen bekam sie nicht. Auch wenn die Blockade der Zufahrt rechtswidrig war, hätte die Verhinderung und Entbehrung der Nutzung für sie spürbar sein müssen. Dies war hier nicht der Fall, für die alltägliche Lebensführung stand ihr ja der BMW – Kombi zur Verfügung. Dass dieses Fahrzeug nicht das gleiche wunderschöne Fahrgefühl wie das Cabrio für die Urlaubsfahrt an den Gardasee bieten konnte, war dann unerheblich.
BGH, VI ZR 35/22

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Corona reicht als Entschuldigung

Wer mit Corona infiziert ist und dies dem Gericht mitteilt, ist hinreichend entschuldigt. Dann kann der Einspruch nicht wegen seines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung verworfen werden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob er rechtzeitig ein entsprechendes Attest eingereicht hat. Es kommt nur darauf an, ob er tatsächlich entschuldigt ist. Dies gilt umso mehr, als der Grund bereits benannt war und die Einreichung entsprechender Atteste angekündigt wurde.
Das OLG hat die Entscheidung aufgehoben, es muss verhandelt werden.

OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 198/22

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