Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA

Zieht eine US – Staatsangehörige nach Deutschland und begründet hier ihren Wohnsitz, begründet dies die deutsche Erbschaftsteuerpflicht. Hier verstarb eine nicht haushaltsangehörige Tante in den USA, die in Deutschland lebende Nichte erhielt einen Auszahlungsanspruch einer Todesfallleistung. Hierfür wurde Erbschaftssteuer festgesetzt.

Aufgrund des inländischen Wohnsitzes gilt sie hinsichtlich der Erbschaftsteuer als Inländerin und ist hier unbeschränkt erbschaftssteuerpflichtig.

BFH, II B 2/22

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Unbewusste Drogeneinnahme

Dem Antragsteller war wegen Feststellung des Konsums von Methamphetamin die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er trug hierzu vor, dass eine unbewusste Einnahme der Drogen vorgelegen hätte. Er könne sich allerdings nicht mehr genau den Ablauf des fraglichen Tages erinnern und legte eine negative Haarprobe vor.

Dies reichte nicht. Die unbewusste Einnahme von Drogen stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine sehr seltene Ausnahme dar. Hierzu müsste der Antragsteller nachvollziehbar darlegen, dass ihm entweder ein Dritter Drogen untergeschoben habe oder aber möglicherweise eine Verwechslung von Getränken vorgelegen hat. Hierzu müsste er allerdings auch vortragen, dass ein anderer, mit dem er sich gemeinsam aufgehalten hat, ein gleiches Getränk in einem gleichen Behälter getrunken hätte und dass dieser Dritte Drogen in sein Getränk gemischt hatte. Aus der Analyse der Haarprobe kann kein Rückschluss gezogen werden, dass der Drogenkonsum nicht vorgelegen hat. Hieraus kann man lediglich erkennen, dass zumindest eine sechsmonatige Abstinenz gegeben ist.

OVG Magdeburg, 3 M 88/22

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Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Alkoholkonsum

Wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug nachts mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,85 Promille in einer langgezogenen Kurve einer Autobahnüberleitung von der Fahrbahn abkommt und gegen einen Baum prallt, muss er zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass diese Fahrauffälligkeit nicht alkoholbedingt war. Hier ist der Versicherungsnehmer von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprahlt, seine Darlegungen eines alkoholunabhängigen Geschehensverlaufs erschien dem Gericht nicht plausibel, so dass der Nachweis eines durch Alkohol bedingten, schweren Fahrfehlers als geführt angesehen wurde. Der Versicherer kann in einem solchen Fall nach den Umständen des Einzelfalls seine Leistung (bis auf Null) kürzen.

OLG Saarbrücken, 5 U 22/22

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Keine Fernsperrung der Batterie

Wenn der Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Batterie aus der Ferne sperren und die Auflademöglichkeit schließen kann, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters als Verbraucher vor, wenn dieser auf die weitere Benutzung der Batterie für den Betrieb seines gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten Elektroautos angewiesen ist und die weitere Gebrauchsüberlassung der Batterie nur durch gerichtliche Geltendmachung erreichen kann.

BGH, XII ZR 89/21

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E-Scooter als Tretroller

Wer einen E – Scooter als Tretroller nutzt, führt kein Kraftfahrzeug. Kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, kein Fahren ohne Fahrerlaubnis, auch kein Fahren unter Drogeneinfluss.

Hierbei verwirklicht sich nicht die Gefahr des Führens eines Kraftfahrzeugs, also unter Motoreinsatz.
Und das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss (hier mehr als die 90 fache Menge des Grenzwertes) setzt zumindest voraus, dass es Beweisanzeichen für eine drogenbedingte Fahrauffälligkeit gibt. Diese konnten hier nicht festgestellt werden, neben den allgemeinen Auffälligkeiten gab es keine Besonderheiten in Bezug auf den Gebrauch des Rollers. Hierzu hätte es tatsächlich Auffälligkeiten geben müssen, die den Gebrauch des Rollers beeinträchtigen könnten, beispielsweise schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung und/oder deutliche motorische Ausfallerscheinungen.

Gab es hier nicht, der Angeklagte wurde gesprochen.

LG Hildesheim, 13 Ns 40 Js 25077/21

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